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Gewerblicher Grundstückshandel trotz Nichtüberschreitens der Drei-Objekte-Grenze

Prof. Dr. Franz Dötsch
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Leitsatz

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein gewerblicher Grundstückshandel auch dann anzunehmen ist, wenn bei dem Ankauf, der Bebauung und der Veräußerung von Grundstücken die Drei-Objekte-Grenze nicht überschritten wird (Fortführung zum BFH, Beschluss vom 10.12.2001, GrS 1/98, BStBl II 2002, 291, BFH-PR 2002, 171).

 

Normenkette

§ 15 Abs. 2 EStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin begann im Herbst 1988, auf einem ihr gehörenden Grundstück ein Gebäude mit 10 Wohnungen, 6 Garagen und 2 Carports zu errichten. Die Wohnungen wurden 1990 und 1991 fertig gestellt. Bereits Mitte 1989 teilte die Klägerin das Grundstück in 10 Wohneigentümer auf. Gleichzeitig übertrug sie schenkweise 3 Eigentumswohnungen, 2 Garagen und 1 Carport auf ihren Sohn S sowie 2 Eigentumswohnungen, 1 Garage und 1 Carport auf ihre Tochter T. 1990 und 1991 veräußerte die Klägerin von den ihr verbliebenen Einheiten 3 Eigentumswohnungen und 3 Garagen.

Das FA nahm einen gewerblichen Grundstückshandel der Klägerin an. Das FG wies die dagegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Kläger (Eheleute) hob der BFH die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück.

 

Entscheidung

Garagen und Carports seien als (unselbstständige) Zubehörräume nicht als eigenständige Objekte i.S. eines gewerblichen Grundstückshandels anzusehen.

Objekte, mit deren Übertragung kein Gewinn erzielt werden solle, seien grundsätzlich außer Betracht zu lassen, so dass eine Einbeziehung der auf die Kinder übertragenen 5 Objekte in einen gewerblichen Grundstückshandel der Klägerin nur ausnahmsweise – insbesondere im Fall eines Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 AO) – stattfinden könne.

Bei Vorliegen besonderer Umstände komme es aber auf ein Überschreiten der Drei-Objekte-Grenze überhaupt nicht an mit der Folge, dass sich die Klägerin schon allei...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Gewerblicher Grundstückshandel bei der Veräußerung von weniger als vier Objekten  Leitsatz (amtlich) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein gewerblicher Grundstückshandel auch dann anzunehmen ist, wenn bei dem ...

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