Ein Gewerbebetrieb, der im Ganzen auf einen anderen Unternehmer übergeht, gilt als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt. Er gilt für den neuen Unternehmer neu gegründet, sofern er nicht mit einem bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird. Vorhandene Verlustvorträge können nicht vom Übernehmer fortgeführt werden.

Scheiden aus einer Personengesellschaft einzelne Gesellschafter aus oder treten neue hinzu, geht der Gewerbebetrieb nicht im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über, solange ihn mindestens einer der bisherigen Unternehmer unverändert fortführt.

Das Gleiche gilt bei der Aufnahme von Gesellschaftern in ein bisher als Einzelunternehmen geführtes Unternehmen. Auf die Art der Übertragung der Gesellschaftsrechte kommt es nicht an.

Die Einstellung des Unternehmens ist nicht gegeben, wenn lediglich ein Teilbetrieb übergeht.

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