Die Ertragsbesteuerung der PV-Anlagen hat sich grundlegend geändert. Für die Einkommensteuer wurde eine umfangreiche Steuerbefreiung der Einnahmen aus dem Betrieb einer PV-Anlage in das Gesetz aufgenommen.[1]

Da das Gewerbesteuergesetz über § 7 GewStG auf dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nach dem EStG aufbaut, ist damit auch die Befreiung bei der GewSt gegeben.

Die Steuerbefreiung gilt nur bei Installation auf, an oder in Gebäuden und orientiert sich an der Anzahl der Nutzungseinheiten.

 

Überblick

Maximale Bruttoleistung lt. MaStR Art des Gebäudes
30,00 kW (peak)

Einfamilienhaus

Nicht zu Wohnzwecken dienendes Gebäude (z. B. Gewerbeimmobilie)[2]
15,00 kW (peak) je Wohneinheit

Zwei- und Mehrfamilienhäuser

Gemischt genutzte Immobilie

Gewerbeimmobilie mit mehreren Gewerbeeinheiten[3]
100,00 kW (peak) Maximalbetrag pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft[4]

Die Steuerfreistellung der Einnahmen führt auch zu einem Abzugsverbot der damit unmittelbar in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben.[5]

Unabhängig davon besteht eine zusätzliche Steuerbefreiung im GewStG. Diese beträgt nunmehr 30,00 kW (peak) je Gewerbebetrieb.[6]

Diese Steuerbefreiung zielt weniger auf die Steuerbefreiung als solches ab, sondern soll eine Mitgliedschaft bei der IHK verhindern, wenn der Gewerbebetrieb ausschließlich in Form des Betrieb der PV-Anlage besteht.

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