Zur Erfüllung von Aufträgen kommt es in der Praxis – gerade bei Bauunternehmen – vor, dass sich zwei oder mehrere Unternehmen zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen. Derartige Arbeitsgemeinschaften sind i. d. R. Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und somit als Personengesellschaft selbst ein gewerbliches Unternehmen.

Als Gewerbebetrieb gilt jedoch nicht die Tätigkeit von Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags besteht. Die Betriebsstätten der Arbeitsgemeinschaften gelten insoweit anteilig als Betriebsstätten der Beteiligten.[1]

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