Zusammenfassung

 
Begriff

Arbeitsgemeinschaften sind vorübergehende Zusammenschlüsse mehrerer selbstständiger Unternehmer in der Form einer BGB-Gesellschaft zum Zweck der gemeinsamen Durchführung eines oder mehrerer Aufträge, insbesondere in der Bauwirtschaft. Soweit die Arbeitsgemeinschaft selbst mit einem Auftraggeber Verträge abschließt, ist sie Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuergesetzes. Soweit der Arbeitsgemeinschaft Bauleistungen gegenüber ausgeführt werden, wird die Arbeitsgemeinschaft zum Steuerschuldner.

An sich gehören die Arbeitsgemeinschaften gewerbesteuerrechtlich als Mitunternehmerschaften zu den Gewerbebetrieben kraft Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 EStG). Sie sind gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG selbst Steuerschuldner.

Nach § 2a Satz 1 GewStG gilt jedoch besonders die Tätigkeit der typischen Arbeitsgemeinschaft des Baugewerbes nicht als (eigener) Gewerbebetrieb, wenn alleiniger Zweck die Erfüllung eines einzigen Werk- oder Werklieferungsvertrags ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind zivilrechtlich in § 705 BGB geregelt. Die Finanzverwaltung hat die Unternehmereigenschaft in Abschn. 2.1 Abs. 4 UStAE umgesetzt. Der Übergang der Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen ergibt sich aus § 13b UStG.

Weitere gesetzliche Regelungen finden sich in § 15 EStG, § 180 AO sowie §§ 2, 2a und 5 GewStG.

Einkommensteuer

Einkommensteuerrechtlich ergeben sich für Arbeitsgemeinschaften sachlich und persönlich keine Besonderheiten. Einkommensteuerpflichtig sind jeweils nur die einzelnen Beteiligten mit den erzielten Gewinnanteilen (§ 1 EStG). Sie erzielen i. d. R. gewerbliche Einkünfte i. S. v. § 15 EStG. Das gilt auch für einen Freiberufler, der sich mit einem Gewerbetreibenden zusammenschließt, z. B. Architekt und Bau-GmbH.

Die Besonderheiten liegen im Verfahrensrecht. Grundsätzlich stellen Arbeitsgemeinschaften Mitunternehmerschaften i. S. v. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG dar. Das Gesetz verzichtet jedoch in den für die Praxis bedeutsamsten und häufigsten Fällen auf die Durchführung einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung mit Bindung für die Gewinnbesteuerung bei der Einkommensteuer.

Nach § 180 Abs. 4 AO entfällt das, wenn sich der alleinige Zweck der Arbeitsgemeinschaft auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags beschränkt. Die Vorschrift entspricht in ihrem Wortlaut dem § 2a GewStG.

Ohne Gewinnfeststellung hat das Veranlagungsfinanzamt den Gewinnanteil des einzelnen Beteiligten selbstständig zu ermitteln und dessen Einkommensteuerveranlagung zugrunde zu legen. Die vor allem im Baugewerbe üblichen Leistungen der beteiligten Partner an die Arbeitsgemeinschaft sind steuerlich wie Fremdleistungen zu behandeln, die im Zeitpunkt der Leistungserbringung zur sofortigen Gewinnrealisierung führen.[1]

Gewerbesteuer

1 Definition

Die Arbeitsgemeinschaft i. S. d. § 2a GewStG ist eine Personengesellschaft.

Zivilrechtlich handelt es sich regelmäßig um Gesellschaften i. S. d. § 705 BGB. Steuerrechtlich bleiben die beteiligten Unternehmen aber als selbstständige Unternehmen bestehen. Dabei ist es gleichgültig, ob eine Außen- oder eine Innengesellschaft vorliegt; d. h. § 2a GewStG ist auch anwendbar, wenn die Arbeitsgemeinschaft nach außen nicht im eigenen Namen auftritt.[1]

Die Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft können verschiedene Rechtsformen haben. Es kann sich um natürliche Personen mit einzelkaufmännischen Unternehmen, um Personengesellschaften – auch in Form der Personenhandelsgesellschaft – oder um Kapitalgesellschaften handeln.[2]

[2] Näher Lenski/Steinberg, Kommentar zum GewStG, § 2a Anm. 22.

2 Zweck der Arbeitsgemeinschaft

Der Zusammenschluss zu einer Arbeitsgemeinschaft i. S. d. § 2a GewStG muss die Erfüllung eines einzigen Werkvertrags[1] oder Werklieferungsvertrags[2] zum Ziel haben.

Wird die Gemeinschaft für mehrere solcher Verträge gegründet, ist sie ein sachlich selbstständiger Gewerbebetrieb.[3] Entsprechendes gilt, wenn der Zweck des Zusammenschlusses nicht nur die Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrags ist, sondern auch die Vermarktung des fertigen Produkts[4], im Urteilsfall die Vermarktung der errichteten Ferienwohnungen.

[2] § 651 BGB.
[3] Lenski/Steinberg, Kommentar zum GewStG, § 2a Anm. 26.

3 Rechtsfolgen

Die unter § 2a GewStG fallenden Arbeitsgemeinschaften sind keine selbstständigen Gewerbebetriebe. Die von ihnen erzielten Gewerbeerträge sind – entsprechend ihren Beteiligungen – unmittelbar bei den beteiligten Unternehmen anzusetzen.[1] Gleiches gilt auch für Leistungserträge, die durch die Überlassung von Anlagevermögen durch einzelne Partner an ihre Arbeitsgemeinschaft entstanden sind.[2] Die beteiligten Unternehmen können Gewinne aus der Arbeitsgemeinschaft mit Verlusten aus ihrem sonstigen Gewerbebetrieb ausgleichen.

...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge