Eine weitere Variante der Abfärbetheorie enthält § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in Form der 2. Alternative. Für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit einer ansonsten nicht gewerblich tätigen Personengesellschaft ist es schon ausreichend, dass sie sich unmittelbar an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt.

Es handelt sich in diesem Fall um die sog. Aufwärtsinfektion. Die Unter(personen)gesellschaft infiziert in diesem Fall in vollem Umfang die Ober(personen)gesellschaft.

 
Achtung

Anwendung der Bagatellgrenze

Nach Auffassung des BFH findet die Bagatellgrenze bei der Aufwärtsinfektion keine Anwendung.

Allerdings führt eine Infizierung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG nicht zu einem Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG. Als Gewerbebetrieb definiert § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Diese Bestimmung ist nach Ansicht des BFH verfassungskonform dahin auszulegen, dass danach ein gewerbliches Unternehmen i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG nicht als nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge