Bei einem Sachmangel besteht vorrangig eine Nacherfüllungspflicht[1] Der Verkäufer hat so die Möglichkeit, durch Reparatur oder Nachlieferung der Sache den Vertrag bestehen zulassen.
Für eine Mängelanzeige hat der Gesetzgeber bei einem Geschäft zwischen einem Händler (Kaufmann) und Privatpersonen einen Zeitraum von 2 Jahren festgelegt.[2] Bei gebrauchten Sachen kann diese einzelvertraglich oder durch AGB auf ein Jahr beschränkt werden.[3] Bei Bauwerken besteht ein Gewährleistungszeitraum von 5 Jahren.[4]
1.1.1 Die Beweislast liegt in den ersten 6 Monaten beim Händler
Bei einem Fehler an Verbrauchsgütern (beweglichen Sachen) innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe geht der Gesetzgeber davon aus, dass das Wirtschaftsgut bereits zum Übergabezeitpunkt defekt war. In diesem Fall muss der Hersteller/Händler die Kosten für eine Instandsetzung übernehmen.[1]
Der Kunde hat eine Sorgfaltspflicht
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde das Gerät unsachgemäß behandelt oder nutzt.
1.1.2 Nach 6 Monaten geht die Beweislast auf den Kunden über
Tritt der Fehler erst nach 6 Monaten auf oder erkennt der Kunde den Fehler erst nach 6 Monaten, kehrt sich die Beweislast um. Nun muss der Kunde nachweisen, dass das Gerät bereits beim Kauf einen Mangel hatte, der für den Schaden ursächlich war.
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