Der Begriff Gewährleistung gilt in diesem Artikel als Oberbegriff für die in § 434 BGB ff. geregelte Sachmängelhaftung, die freiwilligen Garantiezusagen und die auf freiwilligen Zahlungen basierenden Kulanzzusagen.

Nacherfüllung

Bei der Nacherfüllung hat der Hersteller die erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.[2] Für das Controlling interessant ist der zu ersetzende Wertumfang aus der erforderlichen Reparatur. Letztendlich heißt das, dass der Arbeitslohn, die Materialkosten inkl. Transport und die mit der Reparatur anfallenden Nebenkosten zu tragen sind.

Verjährungsfristen

Die Verjährung ist in § 438 BGB geregelt. Die reguläre Verjährungsfrist liegt bei Geschäften mit Kaufleuten bzw. Unternehmen (B2B) bei einem Jahr. Darüber hinausreichende Garantiezusagen (freiwillig) können natürlich vereinbart werden. Bei Geschäften mit Verbrauchern (B2C) liegt die Verjährung bei 2 Jahren. Von Interesse ist auch noch der Startzeitpunkt; der kann bei Übergabe der Ware (Rechnung, Lieferschein, Übergabeprotokoll) geregelt sein. Im Bereich der Pkw-Industrie gilt in Deutschland i. d. R. der Zeitpunkt der Erstzulassung bzw. das Datum der Übergabe an den Kunden.

 
Gewährleistung (GWL): Sammelbegriff für Sachmängelhaftung, Garantie, Kulanz in diesem Artikel
Sachmängelhaftung (SMH): Gesetzliche Haftung des Verkäufers[3]
Garantie: Vertragliche Leistung des Herstellers nach Ablauf der Sachmängelhaftung. Dies kann eine Kaufgarantie auf Basis einer Standardpreisliste sein oder eine Sondergarantie, die auf den jeweiligen Kundenwunsch zugeschnitten ist.
Kulanz: Freiwillige Leistung des Herstellers/des Händlers. Bei Kulanz kann es je nach Firma und Branche Varianten der Kulanz geben. Speziell in großen Firmen können Kulanzen gegenüber dem Kunden noch untergliedert werden in Kulanzen, die das Produktionswerk gewährt, und solche, die der Vertrieb zu zahlen hat. In aller Regel werden hierfür auch Budgets in den Bereichen vorgegeben. Für die Kulanzgewährung im Vertrieb können komplexe Abrechnungsregelwerke bis hin zur BSC aufgestellt werden. In diesem Artikel wird hierauf nicht näher eingegangen.
Rückrufe: Rückrufe und Vorbeugemaßnahmen sind typisch für Fahrzeug- oder PC-Hersteller (z. B. Akku). Auf Rückrufe und Vorbeugungen wird in diesem Artikel nicht näher eingegangen. Sie bilden ein Problem, dessen Ursachen technisch bedingt sind. Diese Schäden, die u. a. sicherheitsrelevant sein können, unterliegen nicht der Standardfrist für Sachmängelhaftung von 2 Jahren, sondern können auch nach Ablauf der Gewährleistungsfristen Thema für das Unternehmen werden (vgl. Produzentenhaftung).

Tab. 1: Arten der Gewährleistung

[1] Der Begriff der Gewährleistung wird im BGB nicht mehr verwendet (Schuldrechtsreform vom 1.1.2000). Das BGB spricht von einzelnen Mängelansprüchen (vgl. BGB, §§ 434, 435). Bürgerliches Gesetzbuch, 58. Aufl., 2006.

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