Art. 1 - 13 Übersicht

Art. 1 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG)

(Gesetz hier nicht wiedergegeben)

Art. 2 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

geändert bzw. eingefügt sind § 5 Abs. 1 und 3, § 22 Abs. 1, § 54 Abs. 1

Art. 3 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

geändert ist die Anlage zu § 3

Art. 4 Änderung des Düngemittelgesetzes

in der Sammlung nicht abgedruckt

Art. 5 Änderung des Strafgesetzbuches

in der Sammlung nicht abgedruckt

Art. 6 Änderung des Chemikaliengesetzes

in der Sammlung nicht abgedruckt

Art. 7 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

in der Sammlung nicht abgedruckt

Art. 8 Änderung des Gesetzes zur Beschränkung von Rechtsmitteln in der Verwaltungsgerichtsbarkeit

in der Sammlung nicht abgedruckt

Art. 9 Änderung des Gesetzes zu den Übereinkommen von Oslo und London

in der Sammlung nicht abgedruckt

Art. 10 Änderung der Hohe-See-Einbringungsverordnung

in der Sammlung nicht abgedruckt

Art. 11 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 16 beruhenden Teile der Hohe-See-Einbringungsverordnung können aufgrund der Ermächtigung des Artikels 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e und Nr. 2 des Gesetzes vom 11. Februar 1977 zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes sowie aufgrund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten durch Rechtsverordnung geändert werden.

Art. 12 (weggefallen)

Art. 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Die Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen oder solche Ermächtigungen in anderen Gesetzes ändern, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. 2Im übrigen tritt das Gesetz, soweit in einzelnen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, 2 Jahre nach Verkündung in Kraft. 3Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Abfallgesetz vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410, 1501), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1440), außer Kraft.

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