§§ 1 - 4 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes, Berichtspflicht
(1) 1Zweck dieses Gesetzes ist es, die Energieeffizienz zu steigern und dadurch zur Reduzierung des Primär- und des Endenergieverbrauchs sowie des Imports und Verbrauchs von fossilen Energien, zur Verbesserung der Versorgungssicherheit und zur Eindämmung des weltweiten Klimawandels beizutragen. 2Darüber hinaus ist Zweck des Gesetzes, die Erfüllung der nationalen Energieeffizienzziele und die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten.
(2) Die Bundesregierung wird dem Deutschen Bundestag jeweils zu Beginn seiner Wahlperiode über die Wirkung dieses Gesetzes berichten.
§ 2 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt
1. |
Ziele in Bezug auf den gesamtdeutschen End- und Primärenergieverbrauch, ohne damit eine Begrenzung des individuellen Verbrauchs von Unternehmen oder privaten Haushalten einzuführen, |
3. |
die Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen für Unternehmen, |
4. |
die Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen von Endenergieeinsparmaßnahmen in Unternehmen, |
5. |
Energieeffizienz- und Abwärmeanforderungen sowie Informationspflichten für Betreiber von Rechenzentren und Betreiber von Informationstechnik und |
6. |
die Vermeidung, Verwendung sowie Auskunft über Abwärme für Unternehmen. |
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
1. |
abwärmeführendes Medium: jedes feste, flüssige oder gasförmige Medium inklusive der Strahlung von Oberflächen, die Wärme in Form von Abwärme enthalten oder abgeben, |
2. |
Abwärmequellen der Anlage: alle geführten oder diffusen Quellen einer Anlage für Abwärme, |
3. |
Betreiber eines Rechenzentrums: wer entweder Eigentümer des Rechenzentrums oder der Flächen zur Co-Lokation ist oder vergleichbare Nutzungsrechte hat, |
5. |
betriebstechnische Anlage: technische Anlage sowohl innerhalb als auch außerhalb von Gebäuden, die dem betrieblichen Zweck dient und diesen direkt unterstützt, |
7. |
Einzelmaßnahme: eine Maßnahme, die zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führt und infolge einer strategischen Maßnahme ergriffen wird, |
10. |
Endkunde: eine natürliche oder juristische Person, die Endenergie für den eigenen Endverbrauch kauft, |
11. |
Energie: jede handelsübliche Form von Energieerzeugnissen wie Brennstoffe, Wärme, Energie aus erneuerbaren Quellen und Elektrizität, ausgenommen Bunkeröle für die Seeschifffahrt, |
13. |
Energiedienstleistung: jede durch Dritte vertraglich erbrachte Tätigkeit, durch die die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen vorbereitet, unterstützt, geplant oder durchgeführt wird, |
14. |
Energieeffizienz: das Verhältnis des Ertrags an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zum Energieeinsatz, |
15. |
Energieverbrauchseffektivität: eine Kennzahl für die Energieeffektivität der Infrastruktur eines Rechenzentrums, das das Verhältnis des jährlichen Energiebedarfs des gesamten Rechenzentrums zum Energiebedarf der Informationstechnik beschreibt, im Sinne der DIN EN 50600-4-2, Ausgabe August 2019[1], |
16. |
Energiemanagementsystem: ein System, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2018[2], entspricht, |
17. |
EMAS: das "Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung" nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen ... |
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