Die Behörde kann die Anerkennung außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn
1. |
die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen § 2 verstößt oder in schwerwiegender Weise Verpflichtungen verletzt, die ihr nach § 3 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 und § 4 obliegen, |
2. |
die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft entgegen § 5 Abs. 2 Beteiligungen als stiller Gesellschafter gewährt hat, |
3. |
entgegen § 5 Abs. 1 Unternehmensbeteiligungen hält oder |
4. |
die offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen § 7 Abs. 1 verstößt. |
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