BMF, 2.2.2023, IV B 6 - S 1316/21/10019 :025

Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) vom 20. Dezember 2022 (BGBl 2022 I S. 2730) wurde eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen und der grenzüberschreitende, automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten eingeführt. Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 1). Das Gesetz ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten.

Dieses Schreiben unterstützt bei der sachgerechten Umsetzung des PStTG und adressiert praxisrelevante Themen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Allgemeines

Hat das PStTG rechtlich Auswirkung auf die Besteuerung von Einkünften oder Umsätzen?

Nein. Das PStTG beinhaltet ausschließlich steuerliches Verfahrensrecht. Es berührt die übrigen Steuergesetze nicht. Insbesondere hat das PStTG keine Auswirkung auf die Gesetze, die einzelne Steuerarten betreffen und Regelungen beispielsweise zum Steuersubjekt, Steuerobjekt, der Bemessungsgrundlage oder dem Steuertarif enthalten (beispielsweise das EStG, KStG, GewStG, UStG), nach welchen sich die Besteuerung von Einkünften bzw. Umsätzen bestimmt.

 

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

 

A. Begriffsbestimmungen

 

A.1 Plattform; Plattformbetreiber (§ 3 PStTG)

1.1 Gibt es eine Ausnahme für konzerninterne Plattformen?
   
  Nein. Das PStTG schließt nicht aus, dass der Anbieter nach § 4 Absatz 2 PStTG und der Plattformbetreiber nach § 3 Absatz 2 PStTG verbundene Rechtsträger (§ 6 Absatz 2 PStTG) sind.
 

A.2 Nutzer; Anbieter (§ 4 PStTG)

1.2 Wird bei einer Leistungskommission der leistende Unternehmer (Kommittent), der nicht Plattformbetreiber ist, mit dem Unternehmer gleichgestellt, der die Leistung letztlich erbringt (Kommissionär)?
   
  Entscheidend ist, wer gemäß § 4 Absatz 2 PStTG als Anbieter auf der Plattform registriert ist. Unerheblich ist eine etwaige hinter dem Anbieter stehende Person. Treten der Kommittent und der Kommissionär als Anbieter auf einer Plattform auf, ist entscheidend, wer in dem konkreten Fall gegenüber dem anderen Nutzer die rechtsgeschäftliche Verpflichtung in Bezug auf die Erbringung der relevanten Tätigkeit eingeht.
   
1.3 Welche Börsen gelten als anerkannte Wertpapierbörsen?
   
  Für die Bestimmung als anerkannte Wertpapierbörse nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 PStTG ist die Liste der regulierten Märkte heranzuziehen, welche von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA für Zwecke der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente („MiFID”) geführt wird.
   
  Die Internetseite ist unter folgendem Link abrufbar:
   
  https://registers.esma.europa.eu/publication/searchRegister?core=esma_registers_upreg
   
1.4 Ist für die Anwendung der Bagatellgrenze auf die Anzahl von Verkäufen oder auf den Gesamtbetrag der Vergütung abzustellen?
   
  Es handelt sich nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 PStTG um einen freigestellten Anbieter, sofern der Anbieter im Meldezeitraum unter Inanspruchnahme derselben Plattform in weniger als 30 Fällen Waren verkauft und dadurch insgesamt weniger als 2 000 Euro als Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben bekommen hat. Beide Grenzen müssen kumulativ unterschritten sein.
   
  Beispiel: Der Anbieter A verkauft im Rahmen von 32 Online-Auktionen Artikel im Wert von insgesamt 200 Euro. A unterschreitet damit zwar die Betragsgrenze im Hinblick auf den Gesamtbetrag der Vergütungen, jedoch erfolgte ein Warenverkauf in mehr als 29 Fällen. A ist demnach kein freigestellter Anbieter.
   
1.5 Worauf ist bei der Bestimmung der Anzahl der Warenverkäufe abzustellen – auf die Anzahl der verkauften Artikel oder die Anzahl von Verkaufsabschlüssen?
   
  Maßgeblich ist die Anzahl der Rechtsgeschäftsabschlüsse. Auf die Anzahl veräußerter Artikel kommt es nicht an.
 

A.3 Relevante Tätigkeit; Vergütung (§ 5 PStTG)

 

A.3.1 Relevante Tätigkeit

1.6 Umfasst § 5 Absatz 1 Satz 2 PStTG Angestellte und verbundene Unternehmen oder nur Angestellte (des Plattformbetreibers und seiner verbundenen Unternehmen)?
   
  Von der Regelung des § 5 Absatz 1 Satz 2 PStTG sind nur Angestellte des Plattformbetreibers oder Angestellte eines mit dem Plattformbetreiber verbundenen Rechtsträgers erfasst. Tätigkeiten, die durch einen verbundenen Rechtsträger des Plattformbetreibers erbracht werden, können eine relevante Tätigkeit darstellen.
   
1.7 Stellen Beratungs- und Vermittlungsleistungen auch eine persönliche Dienstleistung dar oder ist hierfür Voraussetzung, dass diese persönlich durch einen Berater oder automatisiert durch das Internet erbracht werden müssen?
   
  Beratungs- und Vermittlungsleistungen stellen eine persönliche Dienstleistung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PStTG dar, sofern diese einen hinreichend individuellen Charakter aufweisen (vgl. § 5 Absatz 3 Satz...

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