§§ 1 - 26 Teil 1 Berufsrecht

§§ 1 - 6 Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Eigentümerpflichten; Verordnungsermächtigungen

 

(1) 1Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:

 

1.

die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie

 

2.

die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.

2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

 

1.

welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen,

 

2.

welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,

 

3.

welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.

3Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. 4Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

 

(2) 1Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:

 

1.

Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie

 

2.

die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.

2Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

 

(3) 1Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. 2Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.

 

(4) 1Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums

 

1.

den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder

 

2.

die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,

nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung. 2§ 25 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

 

(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.

§ 2 Schornsteinfeger und Schornsteinfegerinnen

 

(1) 1Die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten sind wesentliche Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung. 2Die Durchführung dieser Arbeiten darf nur durch Betriebe erfolgen, die

 

1.

mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder

 

2.

die Anforderungen für eine grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 der Handwerksordnung erfüllen.

3In einem Betrieb nach Satz 2 beschäftigte Personen dürfen auch ohne Begleitung durch den Betriebsleiter oder die Betriebsleiterin Schornsteinfegerarbeiten ausführen, wenn sie als Mindestqualifikation eine Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen.

 

(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 berechtigten Personen sind verpflichtet,

 

1.

ihre Tätigkeit ordnungsgemäß und gewissenhaft und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen sowie

 

2.

nur solche Geräte zu verwenden, die nach dem Stand der Technik geeignet sind, die im Rahmen der wesentlichen Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks anfallenden Arbeiten zu verrichten.

§ 3 Schornsteinfegerregister

 

(1) 1Um den Eigentümern, den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern und der zuständigen Behörde die Feststellung zu erleichtern, wer die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 erfüllt, wird beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein Register (Schornsteinfegerregister) geführt, in das die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sowie jeder Betrieb, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes staatlich vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten ausführen möchte und die Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung dieses...

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