(1) Die Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 Lotteriestaatsvertrag kann für die Veranstaltung von öffentlichen Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen allgemein erteilt werden, wenn

 

1.

sich die Veranstaltung nicht über das Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt hinaus erstreckt,

 

2.

der Reinertrag mindestens ein Drittel und die Gewinnsumme mindestens 25 Prozent der Entgelte betragen,

 

3.

die Summe der für den Erwerb aller Lose zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40000 EUR nicht übersteigt,

 

4.

der Losverkauf die Dauer von drei Monaten nicht überschreitet und

 

5.

der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt wird.

 

(2) 1Wenn Lose ausgegeben werden sollen, die den sofortigen Gewinnentscheid enthalten, dürfen Prämien- oder Schlussziehungen nicht vorgesehen werden. 2Hierauf ist in der allgemeinen Erlaubnis nach Absatz 1 hinzuweisen.

 

(3) Die allgemeine Erlaubnis nach Absatz 1 kann abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, § 9 Abs. 3 Satz 2, § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 11 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Lotteriestaatsvertrages erteilt werden.

 

(4) Allgemein erlaubte Veranstaltungen sind rechtzeitig vor deren Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen.

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