(1) 1Die Erlaubnis wird schriftlich erteilt. 2In ihr sind insbesondere festzulegen:

  • der Veranstalter sowie im Falle des § 8 Absatz 2 der Dritte,
  • Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung,
  • der Verwendungszweck des Reinertrages, die Art und Weise des Nachweises der Verwendung und der Zeitpunkt, zu dem der Nachweis zu erbringen ist,
  • der Spielplan und
  • die Vertriebsform.
 

(2) Die Erlaubnis ist weder übertragbar noch kann sie einem Anderen zur Ausübung überlassen werden.

 

(3) Die Erlaubnis kann widerruflich erteilt werden; sie ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Sie kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden.

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