Gesellschafterdarlehen müssen in der Handelsbilanz grundsätzlich als Verbindlichkeit passiviert werden. Ein Hinweis darauf, dass der Darlehensgeber zugleich auch Gesellschafter ist, ist zwingend erforderlich. Dies gilt auch, wenn eine Rückzahlung an den Gesellschafter nicht erfolgen darf und das Darlehen aus insolvenzrechtlicher Sicht Eigenkapital darstellt. Das Bestehen der Verbindlichkeit wird durch die Rechtsfolgen des Eigenkapital-Ersatzes nicht berührt. Dies gilt auch für Personengesellschaften.[1]

[1] S. hierzu auch IDW HFA RS 7 Tz. 55.

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