Damit ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit sich wirksame Verträge abschließen kann, ist seine Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens[1] erforderlich. Die Befreiung wird ihm von der Gesellschafterversammlung erteilt und im Handelsregister eingetragen.[2] Eine Befreiung nur im Anstellungsvertrag reicht nicht aus.[3]

Bis zur Genehmigung bleiben erfolgte sog. Insich-Geschäfte schwebend unwirksam. Die Befreiung ist jedoch nachträglich noch möglich. Die davor abgeschlossenen Verträge sind dann auch steuerlich maßgebend.[4] Dies gilt ebenso, wenn bisher die Eintragung im Handelsregister unterblieben war.[5]

Liegt eine sog. Einmann-GmbH vor, muss die Befreiung bereits im Gesellschaftsvertrag niedergelegt sein und ebenfalls im Handelsregister eingetragen werden.[6]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge