Leitsatz

Entnahmen des Gesellschafters einer Personengesellschaft, die seinen Gewinnanteil übersteigen, sind dann nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn aufgrund jahrelanger Duldung keine unberechtigten Entnahmen vorliegen können.

 

Sachverhalt

Im Streitfall ging es - vereinfacht dargestellt - um eine aus 2 Personen bestehende GbR (A und B). A war mit 75 %, B mit 25 % am Gewinn und Verlust beteiligt. B entnahm jedoch regelmäßig einen höheren Betrag als seinem Gewinnanteil entsprach. A machte daher den den Gewinnanteil von B übersteigenden Betrag als Betriebsausgaben geltend, die seinen Gewinnanteil mindern sollten. Das Finanzamt verteilte dagegen den Gesamtgewinn entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass die Entnahmen des B den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft oder den Gewinnanteil des A auch nicht insoweit minderten, als sie den B zustehenden Gewinnanteil von 25 % überschritten. Zwar können unberechtigte Entnahmen aus dem Vermögen einer Gesellschaft zu einer Betriebsausgabe der Gesellschaft führen, sofern nicht alle Gesellschafter der Entnahme zugestimmt haben. Da in einem solchen Fall der Gesellschaft unfreiwillig Gesellschaftsvermögen entzogen wird, ist dieser Fall ebenso zu behandeln, wie wenn ein Nichtgesellschafter den entsprechenden Betrag veruntreut hätte. Im Streitfall lagen diese oder vergleichbare Umstände jedoch nicht vor, da B die Entnahmen vom Konto der Gesellschaft über Jahre ohne Beanstandung des A getätigt hatte. Folglich lag auch kein unfreiwilliger Verlust der Gesellschaft an Gesellschaftsvermögen im Zeitraum der Entnahmen vor, der zu Betriebsausgaben hätte führen können.

 

Hinweis

Zu unberechtigten Entnahmen liegt bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor. So hat der BFH mit Urteil v. 14.12.2000, IV R 16/00, BStBl. II 2001 S. 238 entschieden, dass unberechtigte Entnahmen der Gesellschafter zu Betriebsausgaben der Gesellschaft führen. Beim ungetreuen Gesellschafter führen unberechtigte Entnahmen aus dem bereits vorhandenen oder realisierten Gesellschaftsvermögen nicht zu Sonderbetriebseinnahmen. Denn die Veruntreuung oder Unterschlagung ist nicht durch die Beteiligung des Steuerpflichtigen an der unternehmerisch tätigen Personengesellschaft veranlasst.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 17.11.2009, 2 K 2101/05

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