Eine Besonderheit betrifft die Ermittlung der Einkünfte einer Personengesellschaft. Es gelten zunächst die gleichen Regeln wie für ein Einzelunternehmen. Soweit die Personengesellschaft jedoch steuerlich als sog. Mitunternehmerschaft zu werten ist, gehören zum steuerlichen Gewinn auch die sog. Sondervergütungen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Dazu rechnen insbesondere Vergütungen, die der Gesellschafter für Dienstleistungen (Tätigkeitsvergütung), für die Hingabe von Darlehen (Darlehenszinsen) oder für die Vermietung von Wirtschaftsgütern (Mieteinnahmen) erhalten hat. Diese Einnahmen werden dem steuerlichen Gewinn hinzugerechnet, wodurch letztlich die steuerliche Gleichstellung mit einem Einzelunternehmen gewährleistet wird.

Eine Mitunternehmerschaft setzt zunächst ein gewerbliches Unternehmen voraus (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Zudem müssen die Gesellschafter als Mitunternehmer zu qualifizieren sein. Dies erfordert, dass der Gesellschafter über eine Mitunternehmerinitiative und ein Mitunternehmerrisiko verfügt.[1]

Mit Wirkung ab 1.1.2024 wurde das Recht der Personengesellschaften geändert[2] wodurch eine Personengesellschaft generell nicht mehr als Gesamthandsgemeinschaft einzustufen ist. Anders ist dies jedoch im Ertragsteuerrecht – eine Personenvereinigung gilt ausdrücklich weiterhin als Gesamthand mit Gesamthandsvermögen.[3] Somit gelten die bisherigen steuerlichen Grundregeln zum Umfang des gesamthänderischen Vermögens und damit für die Einkommensermittlung auch nach 2023 unverändert fort.

 
Hinweis

Kapitalgesellschafter

Ganz anders hingegen die Rechtslage bei den Kapitalgesellschaften: Dort findet die Mitunternehmerregelung keine Anwendung. Schuldrechtliche Verträge mit dem Gesellschafter werden dem Grunde nach auch steuerlich anerkannt. Ein angemessenes Entgelt mindert als Betriebsausgabe den Gewinn. Allerdings muss der Gesellschafter das erhaltene Entgelt (Gehalt, Zinsen oder Miete) bei seiner Einkommensteuer als Einkünfte erklären und versteuern.

[2] Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) v. 10.8.2021, BGBl. 2021 I S. 3436.
[3] §§ 14a, 39 Abs. 2 Nr. 2 AO i. d. F. des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes v. 22.12.2023, BGBl. 2023 I Nr. 411.

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