Seit 2022 ist es Personenhandelsgesellschaften und Partnergesellschaften auf Antrag möglich, wie eine Körperschaft besteuert zu werden.[1] Dies ist möglich, ohne dass die Gesellschaft einen Rechtsformwechsel vornimmt, da die Option ausschließlich ertragsteuerlich wirkt. Die Option gilt nur als Formwechsel i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG. Damit bleibt auch die gesellschaftsrechtliche Haftung der Gesellschafter von einer Option zur Körperschaftsteuer unberührt.

Der Antrag für die Option zur Körperschaftsteuer ist unwiderruflich, und muss spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Wechsel gestellt werden. Bereits nach einem Jahr ist ein Wechsel zurück möglich – eine sog. Rückoption.[2]

Der Wechsel in das Regime der Körperschaftsteuer ist grundsätzlich als steuerneutrale Einbringung möglich. Doch in der Praxis wird dies oftmals an vorhandenem Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter scheitern. Deshalb ist dieser Schritt sorgfältig abzuwägen und zu planen.

Das gilt umso mehr als nicht nur die Gesellschaft einer geänderten Besteuerung unterliegt, sondern auch deren Gesellschafter. War z. B. eine Tätigkeitsvergütung bisher als Gewinn vorab zu werten, so stellt diese ab der Option eine Betriebsausgabe bei der optierten Körperschaft dar. Auf Ebene des Gesellschafters liegen insoweit keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb mehr vor, sondern Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen (siehe dazu auch Tz. 6).

[1] § 1a KStG i. d. R. des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts – kurz: KöMoG – v. 25.6.2021, BGBl. 2021 I S. 2050.

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