Rz. 57

Für GmbHs werden in Abhängigkeit von ihrer Größe Erleichterungen von einigen Vorschriften der §§ 264 ff. HGB gewährt. § 267 HGB sieht hierfür 3 Größenklassen vor: kleine, mittelgroße und große GmbHs. Zusätzlich wird in § 267a HGB für die Klasse der kleinen GmbHs noch die Kleinstkapitalgesellschaft (Kleinst-GmbH) definiert, die noch weitergehende Erleichterungen nutzen darf. Für die Zuordnung zu einer der Größenklassen wird auf 3 Größenmerkmale abgestellt: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Zahl der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.[1]

 

Rz. 58

Der Jahresabschluss besteht für jede GmbH – mit Ausnahme der Kleinst-GmbH – aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sowie dem Anhang.[2] Solange einer dieser 3 Teile fehlt, ist der Jahresabschluss noch nicht wirksam aufgestellt. Bilanz, GuV sowie Anhang bilden eine untrennbare Einheit (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB) und damit insgesamt den Jahresabschluss. Von daher liegt es im Ermessen des Bilanzierenden, ob Pflichtangaben in der Bilanz, in der GuV oder im Anhang vorgenommen werden, da alle 3 Elemente gleichberechtigt Teile des Jahresabschlusses sind. Mittelgroße und große GmbHs haben zusätzlich zum Jahresabschluss einen Lagebericht aufzustellen (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB), welcher aber nicht Teil des Jahresabschlusses ist. Kleinst-GmbHs können auf die Aufstellung des Anhangs verzichten, sofern sie einige wenige Pflichtangaben unterhalb der Bilanz aufführen.[3]

 

Rz. 59

Der Jahresabschluss und bei mittelgroßen sowie großen GmbHs der zusätzliche Lagebericht sind von den Geschäftsführern der GmbH aufzustellen (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. m. § 35 Abs. 1 GmbHG). Der Jahresabschluss ist von den Geschäftsführern unter Angabe des Datums zu unterzeichnen (§ 245 HGB), der Lagebericht jedoch nicht. Dabei erscheint es zweckmäßig, den Jahresabschluss erst später zu unterschreiben, da sich aus der Prüfung und der Feststellung des Jahresabschlusses noch Änderungen ergeben können. Es ist daher ordnungsgemäß, wenn der Jahresabschluss erst unmittelbar nach der Feststellung unterschrieben wird.[4]

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