Rz. 56

Für die Aufstellung des Jahresabschlusses der GmbH sind zum einen die allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften zum Jahresabschluss (§§ 242 ff. HGB) und die ergänzenden handelsrechtlichen Vorschriften für Kapitalgesellschaften (§§ 264 ff. HGB) sowie zum anderen die GmbH-spezifischen Bilanzierungsgrundsätze in § 42 GmbHG zu beachten. Die ergänzenden Vorschriften der §§ 264 ff. HGB gelten grundsätzlich für alle GmbHs, mit Ausnahme der nach § 264 Abs. 3 HGB befreiten konzernangehörigen Gesellschaften.[1]

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