Die Rechtsfähigkeit einer GbR hatte durch die Rechtsprechung des BGH eine grundlegende Änderung erfahren. Zuvor galt eine GbR als ein Zusammenschluss von Personen ohne eigene Rechtsfähigkeit. In einem Grundsatzurteil[1] billigte der BGH der GbR jedoch eine Teilrechtsfähigkeit zu. Allerdings hatte der BGH sich nicht konkret zu den Grenzen geäußert. Deshalb wird sich der Umfang bzw. die Beschränkung der Rechtsfähigkeit einer GbR erst nach und nach herauskristallisieren. Letztlich war dies auch der Grund, weshalb der Gesetzgeber das Recht der GbR grundlegend neu und damit rechtssicher geregelt hat.[2]

[2] Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) v. 10.8.2021, BGBl. 2021 I S. 3436.

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