Für die Frage, ob die Freigrenze von 35 EUR (für nach dem 31.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahre: 50 EUR) überschritten ist, sind bei Sachzuwendungen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der zugewendeten Gegenstände anzusetzen.[1]

Die Bestimmung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen und umfassen auch die Kosten der Kennzeichnung als Werbeträger. Das bedeutet: Skonti, Rabatte und andere Preisnachlässe mindern die Anschaffungskosten. Nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Geschenks gehören Verpackungs- und Versandkosten.[2] Aber: Die Kosten der Verpackung gehören zu den Anschaffungskosten, soweit die Verpackung zum Geschenk gehört; ebenso die Kosten des Versands vom Hersteller zum Schenker (Besteller) sowie bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern, z. B. Ärzte oder Versicherungsvertreter, auch die nicht abziehbare Vorsteuer.[3],[4]

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