Beim Abschluss von Sponsoring-Verträgen erhält der sponsernde Unternehmer von dem Werbung betreibenden Unternehmer (z. B. Verein) neben den üblichen Werbeleistungen häufig auch Eintrittskarten für VIP-Logen, z. B. in Sportstätten. Hier kann die Paketzahlung des Sponsors wie folgt aufgeteilt werden[1]:

  • 40 % für die erhaltene Werbeleistung und
  • jeweils 30 % für die erhaltene Bewirtung und die erhaltene Eintrittsberechtigung.

Weist der Sponsor nicht eine andere Zuordnung nach, entfallen die Aufwendungen für die Verschaffung der Eintrittsberechtigung und die Bewirtung je zur Hälfte auf Geschäftsfreunde und auf eigene Arbeitnehmer des Sponsors.

Der Sponsor kann die auf die Nutzung einer VIP-Loge entfallenden Vorsteuern abziehen, sofern er eine ordnungsgemäße Rechnung erhält und die im Zusammenhang mit der Nutzung der VIP-Loge bezogenen Leistungen für das Unternehmen des Leistungsempfängers bezogen wurden.

Gibt der Sponsor die erhaltenen Eintrittsberechtigungen unentgeltlich an seine Geschäftsfreunde weiter, ist der Vorsteuerabzug aus den betreffenden Aufwendungen nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG nicht zulässig, wenn ein Geschenk i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG vorliegt.[2] Eine Besteuerung der Weitergabe als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG kommt nicht in Betracht.

Die unentgeltliche Weitergabe von Eintrittsberechtigungen an eigene Arbeitnehmer sowie deren Bewirtung muss der Sponsor (Arbeitgeber) als Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG der Umsatzsteuer unterwerfen, sofern es sich hierbei nicht um Aufmerksamkeiten oder Zuwendungen im überwiegenden betrieblichen Interesse handelt.

Eine steuerpflichtige Wertabgabe liegt auch vor bei der Verwendung von Eintrittsberechtigungen und Bewirtungsleistungen für nichtunternehmerische Zwecke (z. B. durch Angehörige des Unternehmers).

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