Unter folgenden Voraussetzungen ist der Vorsteuerabzug bei betrieblich veranlassten Geschenken an o. g. Personenkreis zulässig:

  • Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Zuwendungen (einschließlich Geldgeschenken) an einen Empfänger dürfen zusammengerechtnet 35 EUR pro Kalenderjahr nicht übersteigen.[1]
  • Die Zuwendungen müssen ordnungsgemäß separat aufgezeichnet werden.
  • Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung i. S. d. § 14 UStG vorliegen.

Die o. g. Freigrenze gilt nicht nur für Sachgeschenke, sonder auch für Geschenke in Form anderer geldwerter Vorteile (z. B. Eintrittsberechtigungen zu kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen).[2]

Steht im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Herstellung eines Gegenstands seine Verwendung als Geschenk noch nicht fest, kann der Vorsteuerabzug zunächst unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG beansprucht werden. Im Zeitpunkt der Hingabe des Geschenks ist eine Vorsteuerkorrektur nach § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG vorzunehmen, wenn die Freigrenze von 35 EUR überschritten wird.[3]

Die Schenkung von Geschenken von geringem Wert unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Kalenderjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR (Nettobetrag ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Dies kann bei geringwertigen Werbeträgern (z. B. Kugelschreiber, Feuerzeuge, Kalender usw.) unterstellt werden.

Grundsätzlich ist anhand der ertragsteuerrechtlichen Regelungen[4] zu prüfen, ob es sich bei einem abgegebenen Gegenstand begrifflich um ein "Geschenk" handelt. Insbesondere setzt ein Geschenk eine unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten voraus. Die Unentgeltlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Zuwendung als Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung des Empfängers anzusehen ist.

Falls danach ein Geschenk vorliegt, ist weiter zu prüfen, ob hierfür der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a UStG ausgeschlossen ist[5]. Nur wenn danach der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, kommt eine Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe in Betracht.

Kann bei Geschenken über 35 EUR nach § 15 Abs. 1a UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden, entfällt nach § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG eine Besteuerung der Zuwendungen.[6]

Bei Unternehmern mit ausschließlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden steuerfreien Umsätzen (z. B. Ärzte, Krankenhäuser, Bausparkassen- und Versicherungsvertreter) ist der Vorsteuerabzug jedoch ausgeschlossen.[7]

 
Praxis-Beispiel

Schenkung unter 35 EUR

Ein Rechtsanwalt und ein Bausparkassenvertreter schenken jeweils einem Kunden eine Musik-CD mit Anschaffungskosten von 23,20 EUR zzgl. 4,40 EUR Umsatzsteuer (19 %).

Der Rechtsanwalt erhält den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung i. H. v. 4,40 EUR, die Schenkung unterliegt nicht der Umsatzsteuer (da von geringem Wert).

Der Bausparkassenvertreter tätigt ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 11 UStG. Er ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Schenkung unterliegt daher nicht der Umsatzsteuer.

Bei nur teilweise vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern[8] gehört die nichtabzugsfähige Vorsteuer zu den Anschaffungskosten.[9] Erhöhen sich diese dadurch auf mehr als 35 EUR, ist der Vorsteuerabzug insgesamt nicht möglich.

 
Praxis-Beispiel

Vorsteueraufteilung bei Geschenken

Ein Handelsvertreter, der zu 40 % auch als steuerbefreiter Bausparkassenvertreter tätig ist, schenkt einem Geschäftsfreund eine Musik-CD, die a) brutto 35 EUR (inkl. 5,59 EUR USt) und b) brutto 45 EUR (inkl. 7,18 EUR USt) gekostet hat.

40 % der Umsatzsteuer sind nicht als Vorsteuer abzugsfähig[11], dies sind im Fall a) 2,23 EUR (= USt 5,59 EUR × 40 %) und im Fall b) 2,87 EUR (= USt 7,18 EUR × 40 %). Zuzüglich der nicht abzugsfähigen Vorsteuer betragen daher die Anschaffungskosten im Fall a) 31,65 EUR und im Fall b) 40,69 EUR. Da bei b) die Anschaffungskosten mehr als 35 EUR betragen, ist die Vorsteuer insgesamt nicht abzugsfähig.[12] Im Fall a) ist die Vorsteuer i. H. v. 3,35 EUR (= USt 5,59 EUR × 60 %) abzugsfähig.

[1] Zur Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten vgl. R 4.10 Abs. 3 i. V. m. R 9b Abs. 2 Satz 3 EStR.
[4] Vgl. R 4.10 Abs. 24 EStR.
[10]
[11] § 15 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 4 Nr. 11 UStG.

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