Auch wenn im Gesetz[1] für den Geschäftswert eine "betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer" von 15 Jahren – und eine dementsprechende jährliche Abschreibungsrate – festgelegt ist, schließt dies eine weitergehende Abschreibung nicht aus. Soweit am Bilanzstichtag der Teilwert eines entgeltlich erworbenen Geschäftswerts aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist als die – um die AfA nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG verminderten – Anschaffungskosten, kann der Teilwert angesetzt werden (eigenständiges steuerliches Wahlrecht).[2], [3], [4]

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