Der Gesellschafter wird durch die Pkw-Überlassung an seine Personengesellschaft zum Unternehmer, wenn die Überlassung gegen Sonderentgelt erfolgt.[1] Ggf. erhält der Gesellschafter aus der Anschaffung des Pkw den Vorsteuerabzug. Ist der Gesellschafter Kleinunternehmer, müsste er zur Erlangung des Vorsteuerabzugs zuerst zur Regelbesteuerung optieren (§ 19 Abs. 2 UStG).

Ein Leistungsaustausch zwischen Gesellschafter und Gesellschaft findet jedoch nur hinsichtlich der Pkw-Überlassung für Zwecke der Gesellschaft statt.[2] Stellt der Gesellschafter insoweit eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis, erhält die Gesellschaft hieraus den Vorsteuerabzug (sofern sie zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgangsumsätze tätigt).

Die Nutzung für private Fahrten des Gesellschafters ist beim Gesellschafter als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu besteuern.

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