Wendet der Unternehmer ertragsteuerlich die 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG an, kann er von diesem Wert aus Vereinfachungsgründen auch umsatzsteuerlich ausgehen (soweit er dies möchte).[1]

Für umsatzsteuerliche Zwecke erfolgt bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen keine pauschale Kürzung des inländischen Listenpreises für Fahrzeuge.

Für die nicht mit Vorsteuern belasteten Aufwendungen kann der Unternehmer einen pauschalen Abschlag von 20 % vornehmen. Der so ermittelte Betrag ist ein sog. Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist. Damit ergibt sich folgende umsatzsteuerliche Berechnung:

1 % des Bruttolistenneupreises des Fahrzeugs X angefangene Nutzungsmonate

abzüglich 20 % Pauschalabschlag des o. g. Werts

= Nettowert × 19 %[2]= Umsatzsteuer

 
Wichtig

Kein Abzug der tatsächlichen nicht vorsteuerbelasteten Aufwendungen

Nach Auffassung des BFH ist es nicht zulässig, anstatt des 20 %igen Abschlags einen – sich anhand der nachgewiesenen tatsächlichen nicht vorsteuerbelasteten Aufwendungen (im Vergleich zu den Gesamtaufwendungen) ergebenden – höheren Abschlag vorzunehmen.[3]

Die 1 %-Regelung geht in etwa von einer Privatnutzung zwischen 30 % und 35 % aus. Ist der tatsächliche Privatanteil deutlich höher, dürfte daher die 1 %-Regelung günstiger sein.

Beginnt bzw. endet die Privatnutzung während eines Monats, ist trotzdem für den gesamten angefangenen Monat die 1 %-Regelung anzusetzen. Eine tagegenaue Berechnung kommt nicht in Betracht.[4]

Ein Wechsel zwischen der 1 %-Regelung und der Fahrtenbuchmethode ist nach Ablauf jedes Jahres möglich sowie bei einem unterjährigem Fahrzeugwechsel.[5]

[1] Für zwischen dem 31.12.2018 und 1.1.2022 angeschaffte oder geleaste Elektrofahrzeuge sowie Plugin-Hybridfahrzeuge wird bei der ertragsteuerlichen Ermittlung der Privatnutzung / Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte / Nutzung für Fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung der Bruttolistenpreis um 50 % reduziert bzw. ist ab 2020 ist unter weiteren Voraussetzungen ein geviertelter Satz (0,25 % des Bruttolistenpreises) anwendbar (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 und 3 EStG). Beide ertragsteuerlichen Kürzungen gelten jedoch umsatzsteuerlich nicht,

BMF, Schreiben v. 7.2.2022, BStBl 2022 I S. 197.

[2] Vom 1.7.2020 – 31.12.2020: 16 %.

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