3.1.1 1 %-Regelung mit 20 % Abschlag

Wendet der Unternehmer ertragsteuerlich die 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG an, kann er von diesem Wert aus Vereinfachungsgründen auch umsatzsteuerlich ausgehen (soweit er dies möchte).[1]

Für umsatzsteuerliche Zwecke erfolgt bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen keine pauschale Kürzung des inländischen Listenpreises für Fahrzeuge.

Für die nicht mit Vorsteuern belasteten Aufwendungen kann der Unternehmer einen pauschalen Abschlag von 20 % vornehmen. Der so ermittelte Betrag ist ein sog. Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist. Damit ergibt sich folgende umsatzsteuerliche Berechnung:

1 % des Bruttolistenneupreises des Fahrzeugs X angefangene Nutzungsmonate

abzüglich 20 % Pauschalabschlag des o. g. Werts

= Nettowert × 19 %[2]= Umsatzsteuer

 
Wichtig

Kein Abzug der tatsächlichen nicht vorsteuerbelasteten Aufwendungen

Nach Auffassung des BFH ist es nicht zulässig, anstatt des 20 %igen Abschlags einen – sich anhand der nachgewiesenen tatsächlichen nicht vorsteuerbelasteten Aufwendungen (im Vergleich zu den Gesamtaufwendungen) ergebenden – höheren Abschlag vorzunehmen.[3]

Die 1 %-Regelung geht in etwa von einer Privatnutzung zwischen 30 % und 35 % aus. Ist der tatsächliche Privatanteil deutlich höher, dürfte daher die 1 %-Regelung günstiger sein.

Beginnt bzw. endet die Privatnutzung während eines Monats, ist trotzdem für den gesamten angefangenen Monat die 1 %-Regelung anzusetzen. Eine tagegenaue Berechnung kommt nicht in Betracht.[4]

Ein Wechsel zwischen der 1 %-Regelung und der Fahrtenbuchmethode ist nach Ablauf jedes Jahres möglich sowie bei einem unterjährigem Fahrzeugwechsel.[5]

[1] Für zwischen dem 31.12.2018 und 1.1.2022 angeschaffte oder geleaste Elektrofahrzeuge sowie Plugin-Hybridfahrzeuge wird bei der ertragsteuerlichen Ermittlung der Privatnutzung / Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte / Nutzung für Fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung der Bruttolistenpreis um 50 % reduziert bzw. ist ab 2020 ist unter weiteren Voraussetzungen ein geviertelter Satz (0,25 % des Bruttolistenpreises) anwendbar (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 und 3 EStG). Beide ertragsteuerlichen Kürzungen gelten jedoch umsatzsteuerlich nicht,

BMF, Schreiben v. 7.2.2022, BStBl 2022 I S. 197.

[2] Vom 1.7.2020 – 31.12.2020: 16 %.

3.1.2 Fahrtenbuchregelung

Ermittelt der Unternehmer ertragsteuerlich den Privatnutzungsanteil durch ein ordnungsgemäßes[1] Fahrtenbuch[2], ist von diesem Wert auch umsatzsteuerlich auszugehen. In die Bemessungsgrundlage sind jedoch diejenigen Ausgaben nicht einzubeziehen, für die der Unternehmer keinen Vorsteuerabzug hatte (z. B. Kfz-Versicherung und -Steuer; Absetzung für Abnutzung, wenn das Fahrzeug privat eingelegt oder von einem Nichtunternehmer erworben wurde; steuerfreie Garagenmiete).[3]

Dabei gehören die Fahrten des Unternehmers zwischen Wohnung und Betriebstätte umsatzsteuerlich zu den unternehmerischen Fahrten, also nicht zu den Privatfahrten.[4]

 
Achtung

Fahrtenbuch nicht anwendbar bei Privatnutzung von Fahrräder

Die Fahrtenbuchmethode ist nach Verwaltungsauffassung für ein Fahrrad nicht geeignet, da eine objektive Überprüfung anhand eines Tachometers nicht möglich ist.[5]

 
Wichtig

Ausgaben, die zur Bemessungsgrundlage für die Wertabgabe/Privatnutzung gehören

Zur Bemessungsgrundlage für die Wertabgabe gehören laufende vorsteuerbelastete Betriebskosten (Benzin, Öl etc.), Reparaturkosten, Unfallkosten, Anschaffungskosten des Fahrzeugs verteilt auf 5 Jahre (soweit für die Anschaffung ein Vorsteuerabzug zulässig war).[6]

[1] Zu den umsatzsteuerlichen Anforderungen eines Fahrtenbuchs vgl. FG München, Urteil v. 18.9.2012, 2 K 687/10.
[3] Für zwischen dem 31.12.2018 und 1.1.2022 (bzw. 1.1.2031) angeschaffte Elektrofahrzeuge sowie Plugin-Hybridfahrzeuge ist ertragsteuerlich bei den o. g. Ausgaben die Pkw-Abschreibung nur zu 50 % (bzw. zu 25 %) einzubeziehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG (bzw. Nr. 3); geändert durch das JStG 2018 (bzw. "JStG 2019")). Dies gilt jedoch umsatzsteuerlich nicht.
[6] Vgl. § 10 Abs. 4 Nr. 2 Satz 3 UStG; dagegen wird ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich bei der Überlassung von Dienstfahrzeugen an Arbeitnehmer eine Nutzungsdauer von 6 Jahren angesetzt.

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