In Deutschland herrscht allgemeine Gewerbefreiheit. Für die gewerbliche Ausübung bestimmter Aktivitäten, die als besonders gefährlich oder sicherheitserheblich eingeschätzt werden, verlangt der Gesetzgeber häufig aber eine besondere Gewerbeerlaubnis (z. B. Sicherheitsdienste, waffen- und sprengstoffbezogene Aktivitäten; Arbeitnehmerüberlassung, Finanzdienstleistungen). Diese Anforderungen richten sich nicht an beauftragende Unternehmen. Jedoch kann die Einschaltung von Geschäftspartnern, die nicht über die erforderliche Gewerbeerlaubnis verfügen, als Verletzung der Aufsichts- und Kontrollpflicht des Auftraggebers bewertet werden. Das Vorliegen besonderer erforderlicher Gewerbeerlaubnisse sollte bereits im Rahmen des Geschäftspartner-Aufnahme-Standardprozesses geprüft werden.

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