Rz. 31

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH[1] kann ein Geschäftswert statt mit den Anschaffungskosten mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt werden, wenn sich die Zahlung des Mehrbetrags unmittelbar als Fehlmaßnahme erweist oder wenn nachgewiesen wird, dass der Teilwert des Geschäftswerts in seiner Gesamtheit – einschließlich seiner zwischenzeitlich angewachsenen originären Bestandteile – unter den seinerzeit gezahlten und aktivierten Betrag gesunken bzw. überhaupt nicht mehr vorhanden ist.

Ist der Geschäftswert nicht vorhanden, kommt es nicht zur Aktivierung; die Mehrzahlung ist sofort als Betriebsausgabe abzuziehen. Diese Grundsätze gelten nicht nur bei einer Fehlmaßnahme, sondern auch bei der Abfindung eines "lästigen Gesellschafters".

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