Rz. 27

Ist der Kaufpreis für ein gewerbliches Unternehmen, einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil niedriger als der Substanzwert (Verkehrswert) der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter, liegt ein negativer Geschäftswert vor. In Höhe des Differenzbetrages zwischen Buchwerten und Kaufpreis ist eine Abstockung der Buchwerte der aktivierten Wirtschaftsgüter vorzunehmen. Soweit wie möglich sind alle abstockungsfähigen Bilanzposten einzubeziehen; dabei können Buchwerte von Buch- und Bargeld nicht abgestockt werden. Ist der Differenzbetrag höher als die möglichen Abstockungen, so muss ein passiver Ausgleichsposten gebildet werden, der mit künftigen Verlusten zu verrechnen und spätestens bei Beendigung des Unternehmens bzw. der Gesellschaft aufzulösen ist.[1]

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