Werden für ein Wirtschaftsgut, das bisher als geringwertiges Wirtschaftsgut behandelt wurde, in einem späteren Wirtschafts- oder Kalenderjahr nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgewendet, hat dies keinen Einfluss auf die Behandlung der Aufwendungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung.[1]

Dies bedeutet, dass ein Wirtschaftsgut auch dann weiterhin ein geringwertiges Wirtschaftsgut bleibt, wenn durch die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Grenzwert von 800 EUR überschritten wird. Die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten selbst sind im Jahr ihres Entstehens ebenfalls unabhängig von ihrer Höhe sofort abziehbare Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

Wurden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts dem Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG zugeführt, ergibt sich auch in diesem Fall durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten keine Änderung. Der Sammelposten ist unverändert fortzuführen und aufzulösen. Dies gilt auch, wenn durch die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Grenzwert von 1.000 EUR überschritten wird. Die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten selbst sind im Jahr ihres Entstehens dem für dieses Wirtschaftsjahr zu bildenden Sammelposten zuzuführen und planmäßig über 5 Wirtschaftsjahre aufzulösen.

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