Bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage von Wirtschaftsgütern nach dem 31.12.2017 erhöht sich der Wert von 150 EUR auf 250 EUR. Dies bedeutet, dass eine Zuführung der Kosten zum Sammelposten nun erst ab einem Grenzbetrag von 250 EUR möglich ist. Gleichzeitig können trotz Wahlrechtsausübung zur Bildung eines Sammelpostens Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern bis zu 250 EUR wahlweise sofort abgeschrieben oder aktiviert werden.

 
Hinweis

Geplante Erhöhung der betragsmäßigen Grenze für den Sammelposten nicht umgesetzt

Mit dem Wachstumschancengesetz sollte die betragsmäßige Grenze für die Einstellung den Sammelposten von 1.000 EUR auf 5.000 EUR angehoben werden. Diese Erhöhung hat sich im Vermittlungsverfahren zu diesem Gesetz allerdings nicht durchgesetzt.

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