2.1 Regelung in den Jahren 2010 bis 2017

Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewerte 410 EUR nicht übersteigen, können bei entsprechender Wahlrechtsausübung als geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG abgeschrieben werden. Alternativ können diese bis zu einem Grenzwert von 1.000 EUR einem Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG zugeführt werden, der über 5 Jahre gewinnmindernd aufzulösen ist. Dieses Wahlrecht gilt nur für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 150 EUR.

Die Bildung des Sammelpostens gilt somit in den Jahren 2010 bis 2017 für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewerten von mehr als 150 EUR bis einschließlich 1.000 EUR. Will der Unternehmer von seinem Wahlrecht zur Bildung eines Sammelpostens Gebrauch machen, gilt diese Wahlrechtsausübung einheitlich für alle im jeweiligen Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten und eingelegten Wirtschaftsgüter mit Einstandskosten von mehr als 150 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR. § 6 Abs. 2 EStG ist insoweit nicht anzuwenden. Auch dieses Wahlrecht kann ausgeübt oder geändert werden, solange noch keine bestandskräftige Steuerfestsetzung erfolgt ist. Für die Bildung und Auflösung des Sammelpostens gelten die unter Tz. 2.1 dargestellten Regelungen entsprechend.

Eine Sonderstellung nehmen Wirtschaftsgüter ein, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewerte 150 EUR nicht übersteigen. Deren Einstandswerte können auf keinen Fall dem Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG zugeführt werden. Für diese Wirtschaftsgüter bleibt nach § 6 Abs. 2a Satz 4 EStG das Wahlrecht bestehen, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. den Einlagewert im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage sofort als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Anderenfalls sind die Wirtschaftsgüter nach § 7 EStG über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben.

2.2 Regelung ab 2018

Bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage von Wirtschaftsgütern nach dem 31.12.2017 erhöht sich der Wert von 150 EUR auf 250 EUR. Dies bedeutet, dass eine Zuführung der Kosten zum Sammelposten nun erst ab einem Grenzbetrag von 250 EUR möglich ist. Gleichzeitig können trotz Wahlrechtsausübung zur Bildung eines Sammelpostens Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern bis zu 250 EUR wahlweise sofort abgeschrieben oder aktiviert werden.

 
Hinweis

Geplante Erhöhung der betragsmäßigen Grenze für den Sammelposten nicht umgesetzt

Mit dem Wachstumschancengesetz sollte die betragsmäßige Grenze für die Einstellung den Sammelposten von 1.000 EUR auf 5.000 EUR angehoben werden. Diese Erhöhung hat sich im Vermittlungsverfahren zu diesem Gesetz allerdings nicht durchgesetzt.

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