Eine familienversicherte Raumpflegerin arbeitet seit dem 01.01.2012 gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 380 Euro. Ende Oktober 2014 bittet der Arbeitgeber sie wider Erwarten, vom 01.11. bis zum 31.12.2014 zusätzlich die Krankheitsvertretung für eine Vollzeitkraft zu übernehmen. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt in den Monaten November und Dezember 2014 auf monatlich 2.000 Euro.

Aufgrund der Krankheitsvertretung übersteigt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt der Jahresbetrachtung (01.01.2014 bis 31.12.2014) die für die Annahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung maßgebende Entgeltgrenze von 450 Euro. Die Raumpflegerin bleibt dennoch auch für die Zeit vom 01.11. bis zum 31.12.2014 weiterhin geringfügig entlohnt beschäftigt, da es sich innerhalb des maßgebenden Zeitraums (01.01.2014 bis 31.12.2014) nur um ein gelegentliches (bis 31.12.2014 zweimaliges) und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze handelt. Die aufgrund der Beschäftigungsaufnahme vor dem 01.01.2013 weiterhin geltende Rentenversicherungsfreiheit besteht ebenfalls fort. Der Arbeitgeber hat (auch in der Zeit vom 01.11. bis zum 31.12.2014) wegen durchgehender Versicherungsfreiheit Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.

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