Fortsetzung von Beispiel 51a

Der Arbeitgeber bittet die Raumpflegerin Ende Juni 2015 erneut wider Erwarten, vom 01.07. bis zum 31.07.2015 zusätzlich die Krankheitsvertretung für eine Vollzeitkraft zu übernehmen. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt im Monat Juli 2015 auf 2.000 Euro. Ab 01.08.2015 werden wieder laufend 380 Euro monatlich gezahlt.

Aufgrund der Krankheitsvertretung übersteigt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt der Jahresbetrachtung (01.01.2015 bis 31.12.2015) die für die Annahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung maßgebende Entgeltgrenze von 450 Euro. Die Raumpflegerin bleibt dennoch auch für die Zeit vom 01.07. bis zum 31.07.2015 weiterhin geringfügig entlohnt beschäftigt, da es sich innerhalb des maßgebenden Zeitraums (01.08.2014 bis 31.07.2015) nur um ein gelegentliches (ab 01.01.2015 dreimaliges) und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze handelt. Die aufgrund der Beschäftigungsaufnahme vor dem 01.01.2013 weiterhin geltende Rentenversicherungsfreiheit besteht ebenfalls fort. Der Arbeitgeber hat (auch in der Zeit vom 01.07. bis zum 31.07.2015) wegen durchgehender Versicherungsfreiheit Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.

Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6  5  0  0

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