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Aufgrund von § 266 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. m. § 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB ist im Jahresabschluss auch bei Genossenschaften die Bilanz in Kontoform aufzustellen.

Die Gliederung ist durch das Gesetz sowohl für die Aktivseite (§ 266 Abs. 2 HGB) als auch für die Passivseite (§ 266 Abs. 3 HGB) verbindlich vorgegeben. Eine tiefere Gliederung der Posten ist zulässig[1], sofern hierdurch nicht die Übersichtlichkeit verloren geht. Zu denken ist etwa an das Einfügen von einem gesonderten Posten "Geschäftsguthaben bei Genossenschaften" innerhalb des Finanzanlagevermögens. Dies bietet sich an, weil Anteile an Genossenschaften keine "Beteiligungen" darstellen (§ 271 Abs. 1 Satz 5 HGB) und eine Zuordnung an anderer Stelle nur schwer möglich ist.

Einzelne Positionen, die weder im Berichtsjahr noch im Vorjahr einen Betrag ausweisen, können bei Genossenschaften wie bei Kapitalgesellschaften weggelassen werden, § 265 Abs. 8 HGB.

Kleine Genossenschaften[2] i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB brauchen nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB nur eine verkürzte Bilanz mit den mit römischen Ziffern bezeichneten Hauptgliederungspunkten unter Beibehaltung der vorgegebenen Reihenfolge aufzustellen. Kleinstgenossenschaften gemäß § 267a Abs. 1 HGB können sich nach § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB bei der Aufstellung der Bilanz lediglich auf die in § 266 Abs. 2 und 3 HGB mit Buchstaben bezeichneten Hauptpositionen beschränken. Kleine und Kleinstgenossenschaften brauchen bestimmte Forderungen und Verbindlichkeiten im Anhang nicht erläutern, § 274a Nr. 1 und 2 HGB i. V. m. § 268 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3 HGB. Ferner sind sie auch von den Vorschriften zu aktiven Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs. 3 HGB befreit, § 274a Nr. 4 HGB.

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