Im Folgenden wird die einkommensteuerliche Behandlung bei ausgewählten betrieblichen Vorgängen erläutert.

3.1.1 Betriebseröffnung

Einlagen sind grundsätzlich mit dem Teilwert vorzunehmen.[1] Wird ein Gewerbebetrieb eröffnet, entspricht der Wert der eingelegten Wirtschaftsgüter i.  d.  R. ihrem gemeinen Wert. Die Anschaffungskosten stellen hierbei die Obergrenze dar.[2] Hier fallen gemeiner Wert und Teilwert zusammen.

3.1.2 Überlassung von Gegenständen

Erhält ein Betrieb unentgeltlich z.  B. Werbematerial oder Verkaufsstände etc. zum Eigentum überlassen, liegen Betriebseinnahmen vor. Diese sind mangels einer Geldzahlung mit dem gemeinen Wert zu bemessen.[1] Hier wird es sich i.  d.  R. um abnutzbare oder auch geringwertige Wirtschaftsgüter handeln, die über die Abschreibungen den steuerlichen Gewinn mindern und den Vorgang insgesamt erfolgsneutral stellen.[2]

3.1.3 Betriebsaufgabe

Werden Wirtschaftsgüter im Rahmen einer Betriebsaufgabe ins Privatvermögen überführt, sind diese mit dem gemeinen Wert zu bemessen; dieser bildet im Folgenden die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen[1] (Betriebsaufgabe).

3.1.4 Einbringung von Anteilen in ein Betriebsvermögen

Werden Anteile an Kapitalgesellschaften – bei Beteiligungen von mindestens 1 % – bis zu 5 Jahre zunächst im Privatvermögen gehalten und sodann in ein Betriebsvermögen eingelegt, liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Als Einlagewert gilt der gemeine Wert.[1]  Gewinn bzw. "Veräußerungsgewinn" ist der gemeine Wert abzüglich der bisherigen Anschaffungskosten.

Wurden die Anteile im Privatvermögen erworben und innerhalb eines Jahres in das Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft eingelegt und beträgt die Beteiligung weniger als 1 %, liegt ebenfalls ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn vor. Hier ist der Unterschiedsbetrag zwischen gemeinem Wert im Zeitpunkt der Einlage und den Anschaffungskosten im Privatvermögen steuerpflichtig.[2]

3.1.5 Einlage von Grundstücken

Werden Grundstücke innerhalb von 10 Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer. Auch die Einlage eines Grundstücks in ein Betriebsvermögen gilt als Veräußerung, sofern diese innerhalb des 10-Jahreszeitraums seit Anschaffung erfolgt.[1] Wird die Einlage in eine Kapitalgesellschaft geleistet, ist sie mit dem gemeinen Wert anzusetzen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Verdeckte Einlage

Y ist Alleingesellschafter der Y-GmbH. Im Sommer 04 überträgt er sein bisher im Privatvermögen gehaltenes Mietwohngrundstück (Baujahr 01) für 100.000 EUR (= Restbuchwert lt. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) an die XY-GmbH. Auf dem freien Markt hätte Y nur für das Gebäude 300.000 EUR erzielen können.

Es liegt eine verdeckte Einlage vor, die mit 300.000 EUR zu bewerten ist. Y muss im Privatvermögen einen Gewinn aus einem privatem Veräußerungsgeschäft i.  H.  v. 200.000 EUR (300.000 EUR – 100.000 EUR) versteuern. Die Abschreibungen in der GmbH sind auf Grundlage von 300.000 EUR (Gebäudewert ohne Grund und Boden) zu bemessen.

 
Praxis-Tipp

Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts

Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts ist regelmäßig durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Grundstücken verfügt, zu erbringen (s. u. a. R B 198 Abs. 3 Satz 1 ErbStR 2019). Dies sind Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind.

Das anders lautende Urteil des BFH vom 5.12.2019, II R 9/18, wonach der Nachweis nur durch ein Gutachten des "örtlich zuständigen Gutachterausschusses" erbracht werden kann[3], ist lt. Ländererlass über den Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.[4]

[4] Gleichlautender Ländererlass v. 2.12.2020, S 3229, BStBl 2021 I S. 146.

3.1.6 Spenden

Spenden sind i.  d.  R. mit dem gemeinen Wert anzusetzen.[1] Bei gebrauchter Kleidung ist ihr gemeiner Wert (= Marktwert) anhand von Neupreis, Alter und Beschaffenheit zu schätzen.[2]

Werden zum Zweck einer Sachspende Wirtschaftsgüter aus einem Betriebsvermögen entnommen, ist nicht der gemeine Wert, sondern der Teilwert zzgl. Umsatzsteuer als Entnahmewert und Spendenbetrag anzusetzen. Um die Versteuerung von stillen Reserven zu verhindern, kann in diesen Fällen auch der Buchwert zzgl. USt zum Ansatz für die Entnahme und den Spendenabzug herangezogen werden.[3]

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