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Gemeiner Wert

Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner
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Zusammenfassung

 
Begriff

Der sog. "gemeine Wert" ist im Bewertungsgesetz definiert. Er wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit eines Wirtschaftsguts bei seiner Veräußerung zu erzielen wäre und entspricht dem Preis, den ein fremder Dritter bezahlen würde. Es handelt sich um den Verkehrswert des Wirtschaftsguts wie er sich in seinem Einzelveräußerungspreis ausdrückt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 9, § 11, § 177 BewG

§ 6 Abs. 4 und Abs. 6, § 10b Abs. 3, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 2, § 20 Abs. 4, § 23 Abs. 3 EStG

§ 194 BauGB

H 8.6 KStH

BFH, Urteil v. 7.12.1978, I R 142/76, BStBl 1979 II S. 729,

BFH, Urteil v. 23.5.1989, X R 17/85, BStBl 1989 II S. 879,

BFH, Urteil v. 10.7.1991, VIII R 126/86, BStBl 1991 S. 840.

BFH, Urteil v. 29.4.1999, IV R 63/97, BStBl 2004 II S. 639.

1 So wird der gemeine Wert definiert

Der "gemeine Wert" oder auch "Verkehrswert"[1] gilt neben vielen anderen steuerlichen "Werten" als Maßstab in der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer sowie Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Die unterste Grenze für den gemeinen Wert bildet, insbesondere wenn das Wirtschaftsgut nicht mehr gebrauchsfähig ist, der Material- bzw. Schrottwert.

Bei der Wertfindung ist der "gewöhnliche Geschäftsverkehr" maßgebend. D.h. wie die "Branche" den jeweiligen Geschäftsvorgang behandelt. Dies kann ein Indikator dafür sein, ob eine bestimmte Bewertung branchenüblich und damit anzuerkennen ist oder ob es sich um einen nicht zu berücksichtigenden Umstand handelt. So können sich auf den Ebenen Großhandel bzw. Einzelhandel (Mengenrabatte) oder im Privatverkauf unterschiedliche gemeine Werte ergeben.

Bei der Wertfindung sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind jedoch nicht zu berücksichtigen.

Als nicht zu berücks...

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