Für Verpflichtete gilt:

  • In die Begriffsbestimmungen sind Finanzinformationen, Finanzanalyse sowie Kryptowerte neu aufgenommen worden (§ 2 GwG).
  • Der risikobasierte Ansatz ist die grundsätzliche Herangehensweise (§ 3a GwG).
  • Sie müssen ein Risikomanagement, d. h., eine Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen vorhalten (§ 4 GwG).
  • Für Güterhändler gelten Schwellenbeträge für Bargeldgeschäfte. Dies betrifft Barzahlungen ab 10.000 EUR, die sie selbst oder durch Dritte entgegennehmen. Außerdem sofern Transaktionen über Kunstgegenstände ab 10.000 EUR, bar oder unbar, vorgenommen werden. Mit eingeschlossen sind Kunstvermittler (§ 4 GwG). Bei Transaktionen mit Edelmetallen sinkt der Schwellenwert auf 2.000 EUR, wenn diese Güter an Kunden oder Dritte veräußert oder von diesen entgegengenommen werden (§ 4 GwG).
  • Nicht vergessen werden dürfen die Regelungen zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und die Möglichkeiten der Entpflichtung (§ 7 GwG).
  • Nicht zuletzt ist daran zu erinnern, dass Kernmaßnahmen wie solche zum Risikomanagement oder den Sorgfaltsobliegenheiten auch Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten beinhalten (§ 8 GwG). Diese sind insbesondere im Zusammenhang mit wirtschaftlich Berechtigten und dem Transparenzregister nach dem TraFinG sowie der Nachvollziehbarkeit bei Verdachtsfällen von Bedeutung.
  • Die Sorgfaltspflichten unterscheiden sich in allgemeine, vereinfachte und verstärkte Pflichten, die sich am risikobasierten Ansatz der Geldwäscherichtlinien orientieren. Ist das Risiko gering, für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, lassen sich die Sorgfaltspflichten an das geringere Risiko anpassen und vereinfachen, bei hohem Risiko sind sie zu verstärken (§ 10 ff. GwG).
  • Zentrale Punkte der Sorgfaltspflichten sind neben der Identifizierung die Abklärung wirtschaftlich Berechtigter. Dabei sind die mittlerweile vollumfänglich geltenden Meldeverbindlichkeiten und Nutzungsmöglichkeiten des Transparenzregisters erwähnenswert (§§ 10, 12 und 18ff. GwG). Geändert hat sich, dass Regelungen zu wirtschaftlich Berechtigten sowohl bei den Kundensorgfaltspflichten als auch bezüglich des Transparenzregisters beachtlich sind (§ 11 GwG). Angaben von Vertragspartnern und wirtschaftlich Berechtigten müssen zu Identifizierungszwecken überprüft werden – und mit den Transparenzregistereinträgen übereinstimmen (§ 12 GwG).
  • Als eigenständige, neu ins Geldwäschegesetz aufgenommene Regelung ist das Verbot von Barzahlungsgeschäften beim Kauf oder Tausch inländischer Immobilien erwähnenswert (§ 16a GwG).
  • Bei den Meldepflichten für Verdachtsmeldungen ist die Voraussetzung einer vorherigen Registrierung des Verpflichteten bei der zentralen Meldestelle FIU wichtig. Mit der Registrierung lassen sich ggf. erforderliche Meldungen medienbruchfrei absetzen (§ 43 GwG).
  • Nach anfänglichen Schon- und Übergangsfristen sind mittlerweile die behördlichen Bekanntmachungen zu Bußgeldentscheidungen gegenüber Verpflichteten in der Aufsichtspraxis bemerkbar. Daneben haben die Aufsichtsstellen die nach dem Geldwäschegesetz vorgesehenen Hinweisgebersysteme nunmehr eingerichtet, an die sich Verpflichtete für Hinweise wenden können (§ 57 GwG).
  • Soweit Unternehmen nicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterstehen, unterstehen sie den Aufsichtsbehörden der Bundesländer (§§ 50, 51 GwG).

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