OFD Rheinland, Verfügung v. 15.8.2007, S 2334 - 1010 - St 212

Der Bundesminister der Finanzen hat mit Schreiben vom 19.10.1992, IV B 6 – S 2334 – 105/92 zur steuerlichen Bewertung der Dienstwohnungen von Geistlichen klargestellt, dass für die Bewertung des geldwerten Vorteils aus der unentgeltlichen oder verbilligten Wohnungsüberlassung nach § 8 Abs. 2 EStG i.V.m. R 31 Abs. 6 LStR der ortsübliche Mietwert der jeweiligen Wohnung zugrunde zu legen ist. Dabei ist als ortsüblicher Mietwert die Miete anzusetzen, die für eine nach Baujahr, Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage vergleichbare Wohnung üblich ist (Vergleichsmiete). Etwaige örtlich bedingte Wertsteigerungen oder Wertminderungen sind in Form von Zu- oder Abschlägen zu berücksichtigen. Ein Abschlag vom Mietwert kommt in Betracht, wenn sich Beeinträchtigungen dadurch ergeben, dass eine enge räumliche Verbindung der zur Verfügung gestellten Wohnung mit der Erfüllung der beruflichen Pflichten besteht, sofern diese Beeinträchtigungen nicht bereits bei der Wohnflächenberechnung Berücksichtigung fanden. Abschläge für berufsbedingte Beeinträchtigungen dürfen nicht vorgenommen werden.

Zur Gleichbehandlung der Geistlichen und Bediensteten aller Kirchengemeinden in NRW sowie zur Vereinfachung bei der Ermittlung der örtlichen Mietwerte von Dienst- und Mietwohnungen (einschl. Nebenkosten), die im Bezirk der OFD Rheinland belegen sind, bittet die OFD für das Lohnsteuer-Abzugsverfahren bei der Erteilung von Anrufungsauskünften und der Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2006 beginnen und vor dem 1.1.2010 enden, sowie im Veranlagungsverfahren für die Veranlagungszeiträume 2007 bis 2009 nach den nachstehenden Grundsätzen zu verfahren. Ist ein Arbeitnehmer mit der Anwendung der Vereinfachungsregelungen nicht einverstanden und begehrt den Ansatz eines geringeren geldwerten Vorteils, ist im Rahmen einer Anrufungsauskunft oder im Veranlagungsverfahren der geldwerte Vorteil im konkreten Einzelfall nach den vorstehenden allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln.

 

1. Mietwertermittlung für Dienst- und Mietwohnungen

1.1 Die ortsübliche Miete nach § 8 Abs. 2 EStG ist grundsätzlich anhand der örtlichen Mietspiegel/Mietpreissammlungen/Mietwerttabellen (Mietpreissammlungen der Kommunen und Mietwerttabellen sind den Mietspiegeln gleichzusetzen) zu ermitteln. Enthält der Mietspiegel Rahmenwerte, ist jeder der Mietwerte als ortsüblich anzusehen, den der Mietspiegel im Rahmen der Spanne zwischen mehreren Mietwerten für vergleichbare Wohnungen ausweist. Es bestehen keine Bedenken, wenn der Arbeitgeber den unteren Rahmenwert des Mietspiegels entsprechend der Entscheidung des BFH vom 17.8.2005, IX R 10/05, BStBl 2006 II S. 71 , als örtlichen Mietwert zugrunde legt.

Soweit in der Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2006 Mietspiegel erstellt worden sind, sind wegen der bei Mieterhöhungsverlangen zu beachtenden Fristen (siehe §§ 557 ff. BGB) ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt die Mietwerte mit den Mietspiegelwerten unter Berücksichtigung der nach den Erläuterungen zur Anwendung des Mietspiegels vorzunehmenden Zu- und Abschläge festzusetzen.

1.2 Ein Abschlag von der ortsüblichen Wohnungsmiete wegen dienstlicher Mitbenutzung ist zulässig, soweit sich Beeinträchtigungen aus der engen baulichen Verbindung von Diensträumen und privaten Räumen ergeben, z.B. weil der dienstliche Besucherverkehr bzw. Mitarbeiter zwangsläufig auch Teile der Privaträume (Flur und/oder Toilette, Durchgangszimmer) berühren und diese Beeinträchtigungen nicht bereits bei der Ermittlung des Mietwerts bzw. der Wohnflächenberechnung berücksichtigt worden sind. Die Fallgruppen für typisierte Abschläge werden wie folgt definiert:

Fallgruppe 1:

Aufgrund der engen baulichen Verbindung der Diensträume mit dem privaten Wohnbereich ergeben sich wegen der Dienstgeschäfte leichtere Beeinträchtigungen bei der Nutzung des Wohnbereichs. Der Mietwert wird in diesen Fällen dadurch gemindert, dass der Dienststelleninhaber beruflich genutzte Räume bzw. Flächen durchqueren muss, um von einem Wohnraum in den anderen zu gelangen. Hierfür ist ein Abschlag von 10 % vorzunehmen.

Fallgruppe 2:

Die Beeinträchtigung des privaten Wohnbereichs und damit eine Minderung des objektiven Wohnwerts ergibt sich daraus, dass Besucher oder Mitarbeiter aus dem dienstlichen Bereich privat genutzte Räume bzw. Flächen durchqueren, um andere dienstliche Räume zu erreichen. Der Abschlag für diese Fallgruppe wird mit 15 % festgesetzt.

Fallgruppe 3:

Bei dieser Fallgruppe werden mangels Trennung von Amts- und Wohnbereich auch Räume des privaten Wohnbereichs dienstlich genutzt. Je nach Umfang der Nutzung kann ein Abschlag bis zu 20 % als angemessen angesehen werden. Es obliegt dem Arbeitgeber, die Intensität der Nutzung und demzufolge die Höhe des in Betracht kommenden Abschlags glaubhaft zu machen.

Zusätzliche Beeinträchtigungen des Wohnwerts können durch einen Abschlag bis zu 10 %, in besonders gravierenden Fällen bis zu 15 % von...

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