Die vGA ist beim Gesellschafter nach den für ihn geltenden steuerlichen Grundsätzen zu erfassen, unabhängig davon, ob sie bei der Gesellschaft erfasst wurde. Es gibt keinen Grundsatz, nach dem Ansatz und Bewertung der vGA beim Anteilseigner von dem Ansatz und der Bewertung bei der Gesellschaft abhängen. Befinden sich die Anteile an der Gesellschaft im Privatvermögen des Gesellschafters, ist die vGA nach dem "Zuflussprinzip" bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen. Sind Beträge, die jetzt als vGA eingestuft werden, bereits versteuert (wie z. B. unangemessene Gehaltsvergütungen), so muss man die zugeflossenen Beträge hinsichtlich der Einkunftsarten umqualifizieren: Die Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit sind zu vermindern, die Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erhöhen.

 
Praxis-Beispiel

Folgen eines überhöhten Gehalts für den Gesellschafter-Geschäftsführer

Aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung wird zutreffend festgestellt, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer kleineren GmbH mit 200.000 EUR ein um 25.000 EUR überhöhtes Gehalt bezogen hat.

Folge: Das Einkommen der GmbH ist um 25.000 EUR zu erhöhen. Beim Gesellschafter-Geschäftsführer vermindern sich die Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit um 25.000 EUR und gleichzeitig erhöhen sich die Einnahmen aus Kapitalvermögen

 
  Vor Aufdeckung der vGA Nach Aufdeckung der vGA
Arbeitslohn (§ 19 EStG) 200.000,00 EUR   200.000,00 EUR
    Umqualifizierung –25.000,00 EUR
      175.000,00 EUR
./. § 9a Nr. 1 EStG (ArbN-Pauschbetrag) –1.230,00 EUR   –1.230,00 EUR
  198.770,00 EUR   173.770,00 EUR
= Unterschied     –25.000,00 EUR
Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) 0,00 EUR   25.000,00 EUR
     
./. § 20 Abs. 9 EStG     –1.000,00 EUR
= Unterschied 0,00 EUR   24.000,00 EUR
steuerliche Auswirkung   Gesellschaft Gesellschafter
Mehrergebnis 25.000,00 EUR    
Mehrsteuer (KöSt, SolZ, GewSt) insgesamt 30 % 7.500,00 EUR  
Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit –25.000,00 EUR    
Mindersteuer (angenommener persönl. Steuersatz) 40 %   –10.000,00 EUR
Einkünfte aus Kapitalvermögen 24.000,00 EUR    
Mehrsteuer: Zinsabgeltungsteuer , ggf. zzgl. KiSt 25 %   6.000,00 EUR
"Mehrsteuer" insgesamt     4.000,00 EUR
 
Achtung

Sparerfreibetrag bzw. Werbungskostenpauschale nur 1-mal abziehbar

Der Betrag an "Mehrsteuer" bezogen auf Gesellschaft und Gesellschafter erhöht sich, sofern der Gesellschafter-Geschäftsführer den Sparerfreibetrag bzw. die Werbungskostenpauschale bereits aufgrund anderer Einkünfte aus Kapitalvermögen genutzt hat!

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