Die vGA ist beim Gesellschafter nach den für ihn geltenden steuerlichen Grundsätzen zu erfassen, unabhängig davon, ob sie bei der Gesellschaft erfasst wurde. Es gibt keinen Grundsatz, nach dem Ansatz und Bewertung der vGA beim Anteilseigner von dem Ansatz und der Bewertung bei der Gesellschaft abhängen. Befinden sich die Anteile an der Gesellschaft im Privatvermögen des Gesellschafters, ist die vGA nach dem "Zuflussprinzip" bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen. Sind Beträge, die jetzt als vGA eingestuft werden, bereits versteuert (wie z. B. unangemessene Gehaltsvergütungen), so muss man die zugeflossenen Beträge hinsichtlich der Einkunftsarten umqualifizieren: Die Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit sind zu vermindern, die Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erhöhen.
Folgen eines überhöhten Gehalts für den Gesellschafter-Geschäftsführer
Aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung wird zutreffend festgestellt, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer kleineren GmbH mit 200.000 EUR ein um 25.000 EUR überhöhtes Gehalt bezogen hat.
Folge: Das Einkommen der GmbH ist um 25.000 EUR zu erhöhen. Beim Gesellschafter-Geschäftsführer vermindern sich die Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit um 25.000 EUR und gleichzeitig erhöhen sich die Einnahmen aus Kapitalvermögen
Vor Aufdeckung der vGA | Nach Aufdeckung der vGA | ||
---|---|---|---|
Arbeitslohn (§ 19 EStG) | 200.000,00 EUR | 200.000,00 EUR | |
Umqualifizierung | –25.000,00 EUR | ||
175.000,00 EUR | |||
./. § 9a Nr. 1 EStG (ArbN-Pauschbetrag) | –1.230,00 EUR | –1.230,00 EUR | |
198.770,00 EUR | 173.770,00 EUR | ||
= Unterschied | –25.000,00 EUR | ||
Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) | 0,00 EUR | 25.000,00 EUR | |
– | |||
./. § 20 Abs. 9 EStG | –1.000,00 EUR | ||
= Unterschied | 0,00 EUR | 24.000,00 EUR | |
steuerliche Auswirkung | Gesellschaft | Gesellschafter | |
Mehrergebnis | 25.000,00 EUR | ||
Mehrsteuer (KöSt, SolZ, GewSt) insgesamt | 30 % | 7.500,00 EUR | |
Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit | –25.000,00 EUR | ||
Mindersteuer (angenommener persönl. Steuersatz) | 40 % | –10.000,00 EUR | |
Einkünfte aus Kapitalvermögen | 24.000,00 EUR | ||
Mehrsteuer: Zinsabgeltungsteuer , ggf. zzgl. KiSt | 25 % | 6.000,00 EUR | |
"Mehrsteuer" insgesamt | 4.000,00 EUR |
Sparerfreibetrag bzw. Werbungskostenpauschale nur 1-mal abziehbar
Der Betrag an "Mehrsteuer" bezogen auf Gesellschaft und Gesellschafter erhöht sich, sofern der Gesellschafter-Geschäftsführer den Sparerfreibetrag bzw. die Werbungskostenpauschale bereits aufgrund anderer Einkünfte aus Kapitalvermögen genutzt hat!
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