Die Höhe der vGA erhöht den zu versteuernden Gewinn der GmbH. Das bedeutet höhere Steuerlast bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Eine festgestellte vGA wird im Rahmen der Einkommensermittlung dem Steuerbilanzgewinn außerhalb der Steuerbilanz zugerechnet. Maßgebend für die Hinzurechnung ist der Betrag, der im laufenden Wirtschaftsjahr den Steuerbilanzgewinn und damit das Einkommen gemindert hat.

 
Praxis-Beispiel

vGA auf handelsrechtlichen Jahresüberschuss aufschlagen

Die Gesamtvergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers ist durch die Gesellschafterversammlung auf 200.000 EUR festgelegt worden. Die angemessene Vergütung beträgt unstreitig 150.000 EUR. Bei der steuerlichen Einkommensermittlung muss man ausgehend vom handelsrechtlichen Jahresüberschuss einen Betrag von 50.000 EUR hinzurechnen.

Haben überhöhte Passivierungen (z. B. überhöhte Pensions- oder Tantiemezusagen) zur Feststellung einer vGA geführt, bleibt die Passivierung innerhalb der Steuerbilanz unverändert bestehen. Allerdings muss man die durch die überhöhte Passivierung eingetretene Gewinnminderung außerhalb der Steuerbilanz bei der Einkommensermittlung zurechnen.

Die Hinzurechnung der vGA im Rahmen der Einkommensermittlung unterliegt der tariflichen Körperschaftsteuer von 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag. Hinzu kommt noch die Belastung mit Gewerbesteuer, deren Höhe vom jeweiligen Hebesatz abhängt. Insgesamt kann man von einem Steuersatz von 30 %, in seltenen Fällen von bis zu 35 % ausgehen.

 
Praxis-Beispiel

vGA wegen überhöhter Passivierung beeinflusst Steuerbilanz nicht

In der Steuerbilanz für das Wirtschaftsjahr 2014 ist wegen einer Tantiemezusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer eine Rückstellung von 50.000 EUR gebildet worden; die Tantieme ist zum 31.3. des Folgejahres fällig und wird zu diesem Zeitpunkt ausgezahlt. Die gebildete Rückstellung ist unstreitig um 10.000 EUR zu hoch (= vGA).

Im Rahmen der Einkommensermittlung für den VZ 2014 kommt es zur Hinzurechnung der vGA in Höhe von 10.000 EUR. Anlässlich der Tantiemezahlung in 2015 kommt es zur Auflösung der Rückstellung; Auszahlung und Auflösung wirken sich nicht auf den Steuerbilanzgewinn aus. Eine Auswirkung auf die Einkommensermittlung der Gesellschaft ergibt sich also nicht.

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