Leitsatz

Ein mit dem Untergrund fest verbundenes öffentliches Toilettenhäuschen mit einer Grundfläche von 8 qm und einem Gewicht von 3 t, das mit einer automatischen Türöffnung und mit einer Anlage zur automatischen Reinigung der Toilette ausgestattet ist, ist als Gebäude im bewertungsrechtlichen Sinn zu beurteilen. Die Toilette und die Reinigungstechnik stellen dabei nicht zum Grundvermögen gehörende Betriebsvorrichtungen dar.

 

Normenkette

§ 68, § 70 Abs. 3, § 99, § 129 BewG; § 10 Abs. 1, § 50 BewG DDR

 

Sachverhalt

Die Klägerin errichtete 1996 mit der erforderlichen Genehmigung in Ost-Berlin auf einem dem Land gehörenden Bürgerssteig eine öffentliche Toilette der im Leitsatz beschriebenen Art, die nur gegen Entgelt zu nutzen war.

Das FA nahm ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden an und stellte für dieses einen Einheitswert sowie die Grundstücksart Geschäftsgrundstück fest. Außerdem erfolgte die Zuordnung zum gewerblichen Betrieb der Klägerin.

Diese war dagegen der Ansicht, bei dem Häuschen handle es sich nicht um ein Gebäude, sondern um eine Betriebsvorrichtung.

 

Entscheidung

Der BFH folgte wie bereits das FG (EFG 2005, 581) dem FA. Das Toilettenhäuschen stelle einschließlich der automatischen Tür ein Gebäude dar. Lediglich das Toilettenbecken und die automatische Reinigungstechnik seien Betriebsvorrichtungen. Außerdem beanstandete er die Ermittlung des Einheitswerts.

 

Hinweis

Die im Streitfall maßgeblichen Vorschriften zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen sowie zum Gebäude auf fremdem Grund und Boden – nämlich § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 BewG DDR – entsprechen den Regelungen in § 68 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sowie § 70 Abs. 3 BewG. Daher war auch bei dem Toilettenhäuschen in Ost-Berlin bei der Abgrenzung des Gebäudes von den Betriebsvorrichtungen vom Gebäudebegriff auszugehen.

Dabei zeigte sich, dass das Häuschen sämtliche Gebäudemerkmale erfüllt. Insbesondere ist es zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt, obwohl sich die automatische Tür nach spätestens 20 Minuten von selbst öffnet. Eine Dauer von 20 Minuten ist aber bereits mehr als nur vorübergehend.

Das Toilettenhäuschen kann auch nicht mit kleineren Transformatorenhäuschen, Pumpenhäuschen, Rohrnetzstationen oder nunmehr den Türmen von Windkraftanlagen verglichen werden, die deshalb nicht als Gebäude angesehen werden, weil sie im Wesentlichen automatisch ablaufenden Betriebsvorgängen dienen und von Menschen nur gelegentlich zu Wartungszwecken betreten werden.

Das Toilettenbecken und die Reinigungstechnik sind dagegen Betriebsvorrichtungen, weil durch sie das Toilettengewerbe unmittelbar betrieben wird. Sie sind vergleichbar dem Schwimmbecken oder den Duschen in einem Hallenbad, die ebenfalls zu den Betriebsvorrichtungen gerechnet werden, während das Schwimmbecken und die Duschen in einem Hotel zum Gebäude gehören (so BFH, Urteil vom 11.12.1991, II R 14/89, BStBI II 1992, 278).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 24.5.2007, II R 68/05

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