Rz. 275

Anschaffungskosten werden aufgewendet, um ein Wirtschaftsgut von der fremden in die eigene Verfügungsmacht zu überführen. Bei anschaffungsnahen Aufwendungen ist besonders sorgfältig abzugrenzen. Nur Aufwendungen zum Versetzen des erworbenen Gebäudes in den betriebsbereiten Zustand sind als Anschaffungskosten anzusehen. Instandhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen können nur dann Anschaffungskosten sein, wenn sie das erworbene Gebäude erst in einen betriebsbereiten Zustand versetzen. Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Erhaltungsaufwendungen auf der einen und Anschaffungskosten auf der anderen Seite sind jedoch möglich. Mehrere BFH-Urteile aus dem Jahr 2016 hat das Bundesministerium der Finanzen zum Anlass genommen ein zusammenfassendes Schreiben mit den aktuellen Problemfeldern zu erlassen. Dieses BMF-Schreiben vom 20.10.2017 klärt viele Praxisprobleme.[1] Bei der Frage, ob bei Aufwendungen für Baumaßnahmen anschaffungsnahe Aufwendungen Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind, werden Baumaßnahmen, die sich zeitlich über mehrere Jahre erstrecken, im Zusammenhang gewürdigt.

 

Rz. 276

Weitere Einzelheiten siehe "Anschaffungskosten nach HGB und EStG", Rz. 24–31.

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