Rz. 230

Der Gewinn aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters einer Personengesellschaft gehört zum Gewinn der Personengesellschaft und damit auch zum Gewerbeertrag der Personengesellschaft.

Im Falle des gleichzeitigen Ausscheidens bzw. einer Veräußerung des Mitunternehmeranteils kann der Gewinn aus der Veräußerung eines zum Sonderbetriebsvermögen gehörenden Grundstücks bzw. Grundstücksteils dem steuerbegünstigen Veräußerungsgewinn nach §§ 16, 34 EStG zugerechnet werden.

[1]

 

Rz. 231

Errichtet eine OHG auf einem zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters (Mitunternehmers) gehörenden Grundstück ein Betriebsgebäude und entnimmt der Gesellschafter das Grundstück durch unentgeltliche Übereignung auf einen Nicht-Mitunternehmer, so erstreckt sich die Entnahme nicht auf das im wirtschaftlichen Eigentum der OHG stehende Gebäude.[2]

 

Rz. 232

Überträgt der aus einer zweigliedrigen OHG ausscheidende Gesellschafter das wirtschaftliche Eigentum an einem zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörenden Gebäudeteil unentgeltlich auf den anderen Mitunternehmer, so liegt keine gewinnrealisierende Entnahme vor. Das Grundstück bleibt weiterhin Betriebsvermögen, und zwar notwendiges Sonderbetriebsvermögen des anderen Mitunternehmers.[3]

 

Rz. 233

Errichtet ein Landwirt auf dem Grund und Boden seines Betriebsvermögens aufgrund eines vor dem 1.1.1987 gestellten Bauantrags eine Wohnung, die er im Rahmen einer nach dem 31.12.1986 gegründeten Personengesellschaft als Wirtschaftsgut seines Sonderbetriebsvermögens einem anderen Mitunternehmer unentgeltlich zu Wohnzwecken überlässt, so entsteht ein steuerpflichtiger Entnahmegewinn.[4]

 

Rz. 234

Erlangt ein Miterbe im Rahmen einer nach dem Erbfall und damit dem außerbetrieblichen Geschehen zuzuordnenden Erbauseinandersetzung ein Wirtschaftsgut, das zum Betriebsvermögen eines im Rahmen der Erbauseinandersetzung von einem anderen Miterben übernommenen gewerblichen Unternehmens (Mitunternehmeranteils) des Erblassers gehörte, und wird das Wirtschaftsgut beim übernehmenden Miterben nicht in ein Betriebsvermögen überführt, so entsteht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Entnahme ein Gewinn. Dieser Gewinn entsteht nicht in der Person des Erblassers, sondern in der Person des Miterben, der das Wirtschaftsgut im Zuge der Erbauseinandersetzung erlangt. War der Erblasser Mitunternehmer des gewerblichen Unternehmens einer Personengesellschaft und das Wirtschaftsgut Sonderbetriebsvermögen, so ist der Entnahmegewinn des nicht in die Mitunternehmerstellung des Erblassers eingetretenen Miterben, der das Wirtschaftsgut erlangt, nicht im Rahmen der Gewinnfeststellung für die Mitunternehmerschaft, sondern bei der Einkommensteuerveranlagung des Miterben zu erfassen, der das Wirtschaftsgut erlangt.[5]

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