Entscheidungsstichwort (Thema)

einheitlicher und gesonderter Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1983

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerinnen zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1983 hinsichtlich der Frage, ob ein Entnahmegewinn begünstigt zu versteuern ist.

Die Klägerinnen waren im Streitjahr zunächst Kommanditistinnen der … GmbH & Co.KG mit Hafteinlagen in Höhe von je DM …. Daneben war ihr Vater … ebenfalls mit einer Hafteinlage in Höhe von DM … Kommanditist. Eine GmbH war ohne Einlage und Beteiligung am laufenden Gewinn persönlich haftende Gesellschafterin. An dem Stammkapital der GmbH in Höhe von DM … waren … zu 3/5 und die Klägerinnen zu je 1/5 beteiligt. Außerdem war … Alleineigentümer des Grundstücks …, welches zum Sonderbetriebsvermögen der KG gehörte. In dem Gebäude auf diesem Grundstück wurde die … betrieben. Das Gebäude war auf die besonderen Verhältnisse des Betriebs zugeschnitten. Der Bilanzansatz enthielt wesentliche stille Reserven.

Am … 1983 verstarb …, ohne eine Verfügung von Todes wegen zu hinterlassen. Laut Erbschein vom 23. November 1983 wurde die Witwe, … (verstorben am … 1995; deren Erben die Klägerinnen wurden) zur Hälfte und die beiden Klägerinnen zu je % Erben. Nach § 17 des Gesellschaftsvertrags ging der Gesellschaftsanteil nicht auf die Witwe sondern auf die Klägerinnen je zur Hälfte über.

Laut Bp-Bericht vom 19. März 1987 ergab sich aus dem Übergang des halben Grundstücks und des GmbH-Anteils auf die Ehefrau, die nicht Mitunternehmerin wurde, ein Entnahmegewinn. Mit geändertem Bescheid vom 8. Mai 1996 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der KG für 1983 wurde der Gewinn der Gesellschaft in Höhe von DM … festgestellt. Dabei wurde der Entnahmegewinn in Höhe von DM … leinbezogen. Dagegen legten die Klägerinnen am 23. Mai 1996 Einspruch ein. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 13. August 1996 zurückgewiesen. Dagegen erhoben die Klägerinnen am 13. September 1996 Klage.

Sie vertreten die Auffassung, der Gewinn aus der Entnahme des Grundstücks und des GmbH-Anteils sei insgesamt die Aufgabe eines Unternehmeranteils im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Dies ergebe sich aus dem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 2. April 1992 (lex inform Nr. 0102380) und dem Beschluß des BFH vom 31. August 1995 (BFHE 178, 379, Bundessteuerblatt – BStBl– II 1995, 890). Eine Differenzierung zwischen unentgeltlicher Übertragung unter Lebenden und dem Erwerb von Todes wegen sei nicht zulässig. Der Entnahmegewinn sei nach § 34 Abs. 2 Ziffer 1 EStG begünstigt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 13. September 1996 verwiesen.

Die Klägerinnen beantragen,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 13. August 1996 den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1983 abzuändern und den laufenden Gewinn des … um DM … herabzusetzen und ihm dafür einen begünstigten Veräußerungsgewinn in Höhe von DM … zuzurechnen und

die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Er verweist auf die Einspruchsentscheidung vom 13. August 1996. Danach könne ein tarifbegünstigter Aufgabegewinn nicht angenommen werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 30. Oktober 1996 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Gewinn aus der Entnahme des Grundstücks und des GmbH-Anteils in Höhe von DM … ist kein nach § 34 Abs. 2 Ziffer 1 EStG begünstigter Veräußerungs- oder Aufgabegewinn.

Nach § 34 Abs. 2 Ziffer 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 EStG sind Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs oder aus der Veräußerung oder Aufgabe einer Beteiligung an einer Personengesellschaft (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG) den außerordentlichen Einkünften im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG zuzurechnen, für die auf Antrag der ermäßigte Steuersatz zu gewähren ist.

Im vorliegenden Fall liegt weder eine Veräußerung des Gewerbebetriebs im Ganzen noch eine Veräußerung des Mitunternehmeranteils des … vor. Veräußerung im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG ist die entgeltliche Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils daran auf einen Erwerber (BFH-Urteil vom 23. April 1971 IV 201/65, BFHE 102, 488, BStBl II 1971, 686). Die KG hat im vorliegenden Fall den Gewerbebetrieb fortgeführt und der Mitunternehmeranteil des … ist in vollem Umfang im Wege der Erbfolge unentgeltlich auf die Töchter übergegangen. Dies ist keine Veräußerung. Erst die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft kann zu Veräußerungen und Anschaffungen führen (BFH-Beschluß des Großen Senats vom 5. Juli 1990, GrS 2/89, BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837, 843).

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