Die aufgeführten Besonderheiten betreffen in aller Regel nur die Gastronomiebetriebe.

1.1 Aufschläge auf den Bierpreis

Häufig gewähren Brauereien Darlehen zur Einrichtung oder Modernisierung einer Gaststätte an deren Betreiber bzw. Eigentümer. Als Gegenleistung geht der Empfänger des Darlehens normalerweise eine Bier- bzw. Getränkelieferungsverpflichtung ein.

Die Darlehensschuld wird meist über einen Zu- bzw. Aufschlag auf den Preis der bezogenen Biermenge getilgt. Diese Aufschläge gehören nicht zum Wareneinkauf und berechtigen somit nicht zum Vorsteuerabzug.

1.2 Brauerei-Zuschüsse

Zahlt die Brauerei Zuschüsse für Bau, Umbau, Einrichtung oder Modernisierung einer Gaststätte, hängt daran i. d. R. eine Bierabnahmeverpflichtung.

Diese Zuschüsse sind Entgelt für das Lieferrecht, das der Wirt der Brauerei einräumt. Damit ist der Zuschuss beim Wirt steuerbar und steuerpflichtig mit dem Regelsteuersatz.

1.3 Leihweise überlassene Wirtschaftseinrichtung

Besteht eine Bierabnahmeverpflichtung deshalb, weil die Brauerei dem Unternehmer leihweise Wirtschaftseinrichtungsgegenstände überlassen hat, ist darin kein Entgelt für eine Leistung des Gastwirts gegenüber der Brauerei zu sehen.[1]

[1] BFH, Urteil v. 18.12.1957, V 322/57U, BStBl 1958 III S. 90.

1.4 Abschreibungsdarlehen

Geht z. B. ein Verein gegenüber einer Brauerei eine Getränkelieferungsverpflichtung gegen ein Abschreibungsdarlehen ein und verpachtet das Vereinslokal an einen Gastwirt, ist der Darlehensbetrag beim Verein steuerpflichtiges Entgelt für die sonstige Leistung "Getränkelieferungsrecht"[1].

Betreibt der Verein diese Gaststätte selbst, handelt es sich bei der jährlichen Abschreibung des Darlehens jeweils um einen Preisnachlass der Brauerei.[2] Dies führt beim Gaststättenbetreiber zu einer Minderung der Vorsteuer.

[1] FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 2.4.1990, 5 K 3092/89, EFG 1990 S. 599.
[2] FG Baden Württemberg, Urteil v. 21.5.1981, X (VII) 597/78, EFG 1982 S. 48.

1.5 Erlöse aus Geld- und Spielautomaten

Ist der Wirt selbst Aufsteller und Betreiber von Geldspielautomaten, müssen die Automatenerlöse mit 19 % umsatzversteuert werden. Entgelt aus den Geldspielautomaten ist der elektronisch ermittelte Erlös bzw. Kasseninhalt abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer.

 
Praxis-Tipp

Steuerpflicht für Geldspielautomaten-Umsätze mit Gemeinschaftsrecht vereinbar?

Aufgrund der in 2005 ergangenen EuGH- und BFH-Rechtsprechung[1] konnte der Aufsteller die Umsätze der Spielautomaten mit Gewinnchance für alle noch offenen Umsatzsteuerfestsetzungen steuerfrei nach Art. 13 Teil B Buchst. f der 6.EG-Richtlinie behandeln.[2] Seit dem 6.5.2006 sind die Umsätze der Spielautomaten aufgrund einer Änderung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG wieder steuerpflichtig.[3] Die o. g. Gesetzesänderung ist nach Auffassung des BFH mit Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG vereinbar.[4]

Nicht betroffen von der o. g. Rechtsprechung sind Geräte ohne Gewinnspielmöglichkeiten (z. B. Billard, Tischfußball). Das Entgelt bei diesen Unterhaltungsgeräten ist ebenfalls der Kasseninhalt abzüglich darin enthaltener Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz.

Ist eine andere Person als der Wirt Aufsteller der Automaten, erhält der Wirt für das "Gestatten der Aufhängung" einen mit dem Automatenaufsteller vereinbarten Teil des Erlöses. Bei jeder Automatenleerung wird eine Abrechnung über den Wirtsanteil erstellt. Diese Abrechnung fertigt üblicherweise der Automatenaufsteller in Form einer Gutschrift aus. Darin ist üblicherweise die Umsatzsteuer gesondert aufgeführt, die der Gastwirt an das Finanzamt abzuführen hat. Insoweit hatte die o. g. Rechtsprechung hier keine Auswirkung.

[2] OFD Karlsruhe, Umsatzsteuerkartei, S 7165/3/1 A – St 253.
[3] Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen v. 28.4.2006, BGBl 2006 I S. 1095.

1.6 Warenautomaten

Ist der Wirt Aufsteller der Warenautomaten, stellen die damit erzielten Erlöse umsatzsteuerpflichtiges Entgelt dar. In aller Regel unterliegen diese Erlöse dem vollen Steuersatz, weil die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes i. d. R. nicht nachgewiesen werden können.

Ist der Wirt nicht Aufsteller dieser Automaten, müssen die Erlöse aus den Automaten vom Aufsteller der Umsatzsteuer unterworfen werden. Der Wirt erbringt an den Automatenaufsteller eine steuerpflichtige sonstige Leistung, für die er Umsatzsteuer abführen muss. Entgelt hierfür sind die Zahlungen des Aufstellers, die er an den Wirt für "Platzmiete" und mögliche Nebenkosten (z. B. Strom, Wasser usw.) entrichtet.

1.7 Franchisegebühren

Franchisegebühren gehören grds. zu den Betriebsausgaben des Gastwirts. Wenn die Eingangsleistung für das Unternehmen bezogen wurde und der Gastwirt kein Kleinunternehmer ist, können die dara...

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